· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Identitätsnachweis im PfÜB darlegen
| Oft weicht die Gläubigerbezeichnung im PfÜB-Antrag von der im Vollstreckungstitel ab. Für das Vollstreckungsgericht ist dabei nicht immer zu erkennen, ob es sich um eine reine Namensänderung bzw. Umbenennung oder um eine Rechtsnachfolge mit Identitätswechsel handelt. Das kann zu zeitaufwendigen Zwischenverfügungen führen, die es zu vermeiden gilt. |
1. Das Problem
Handelt es sich um eine Rechtsnachfolge, muss der Gläubiger die Voraussetzungen der §§ 727, 750 Abs. 2 ZPO nachweisen. Dies ist bei einer reinen Namensänderung bzw. Umbenennung nicht der Fall.
PRAXISHINWEIS | Der BGH (VE 11, 174) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Vollstreckungsorgane stets berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Unterlässt es der Gläubiger, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt bzw. erstellt hat, besteht daher die Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan sich weigert, die Vollstreckung durchzuführen. Begründung: Die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Insofern kann das Vollstreckungsgericht jederzeit eine Titelberichtigung durch klarstellenden Zusatz fordern. |
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