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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Schuldner-GmbH benennt sich um: Was nun?

    | Kaum hat der Gläubiger mühevoll einen Titel gegen eine GmbH erwirkt, schon nennt sie sich um. Doch der Geschäftsführer ist derselbe. Muss der Gläubiger den Titel jetzt nach § 727 ZPO umschreiben lassen? |

     

    Nein. Denn wie bei einer natürlichen Person (Frau Meier heiratet und heißt nun Müller) liegt ein und dieselbe (juristische) Person vor, bloß mit anderem Namen. Es liegt keine Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO vor.

     

    Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Vollstreckungsorgane stets berechtigt sind, die Identität der Parteien zu prüfen (VE 11, 174). Unterlässt es der Gläubiger, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt bzw. erstellt hat, besteht daher die Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan sich weigert, die Vollstreckung durchzuführen. Begründung: Die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.

     

    Beachten Sie | Insofern kann das Vollstreckungsgericht jederzeit eine Titelberichtigung durch klarstellenden Zusatz fordern.

     

    PRAXISTIPP | Gehen Sie am besten wie folgt vor:

     

    • Fordern Sie beim Handelsregister einen aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug an und legen ihn mit dem Vollstreckungsauftrag/Antrag auf Erlass eines PfÜB dem Vollstreckungsorgan vor. Dieses kann sofort bei Vorliegen der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen mit der Vollstreckung beginnen.

     

    • Reichen Sie bei dem Gericht, das den Vollstreckungstitel erlassen hat, die vollstreckbare Titelausfertigung nebst aktuellem beglaubigten Handelsregisterauszug vor und beantragen Sie Titelberichtigung. Vorteil: Der berichtigte Titel kann dann für alle künftigen Vollstreckungsmaßnahmen verwendet werden, ohne dass dem jeweiligen Vollstreckungsauftrag wieder ein aktueller Auszug vorzulegen ist. Dies spart Kosten.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 19 | ID 47043753