· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Schuldner-GmbH benennt sich um: Was nun?
| Kaum hat der Gläubiger mühevoll einen Titel gegen eine GmbH erwirkt, schon nennt sie sich um. Doch der Geschäftsführer ist derselbe. Muss der Gläubiger den Titel jetzt nach § 727 ZPO umschreiben lassen? |
Nein. Denn wie bei einer natürlichen Person (Frau Meier heiratet und heißt nun Müller) liegt ein und dieselbe (juristische) Person vor, bloß mit anderem Namen. Es liegt keine Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO vor.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Vollstreckungsorgane stets berechtigt sind, die Identität der Parteien zu prüfen (VE 11, 174). Unterlässt es der Gläubiger, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt bzw. erstellt hat, besteht daher die Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan sich weigert, die Vollstreckung durchzuführen. Begründung: Die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen.
Beachten Sie | Insofern kann das Vollstreckungsgericht jederzeit eine Titelberichtigung durch klarstellenden Zusatz fordern.
PRAXISTIPP | Gehen Sie am besten wie folgt vor:
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