· Fachbeitrag · PfÜB
Die häufigsten Fehler, wenn ein PfÜB beantragt wird
von Dipl.-Rechtspfleger Patrick Meinhard, Vallendar
| Beantragen Sie einen PfÜB fehlerhaft, folgen zeitraubende Zwischenverfügungen (§ 139 ZPO). Dadurch können unwiderrufliche Nachteile entstehen. Mit der folgenden Checkliste vermeiden Sie solche Fehler. |
1. Diese Nachteile drohen
Wie wichtig es ist, einen PfÜB korrekt zu beantragen, zeigt die folgende Aufstellung der typischen Nachteile für Gläubiger bei fehlerhaften Anträgen:
- Es droht der Rangverlust gegenüber einem anderen - konkurrierenden - Gläubiger nach § 804 Abs. 3 ZPO. Die Zwischenverfügung wahrt den Rang nicht.
- Die Wirkungen der Vorpfändung nach § 845 ZPO entfallen, wenn in der Monatsfrist kein Pfandrecht gemäß § 829 Abs. 3 ZPO begründet wird; das vorläufige Zahlungsverbot erlischt. Dessen Kosten sind u.a. als nicht erstattungsfähig gemäß § 788 ZPO nutzlos.
- Der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner ist gegebenenfalls zwischenzeitig erloschen.
2. So vermeiden Sie die Nachteile
Die folgende Checkliste zeigt übersichtlich die häufigsten Mängel. Sie ermöglicht damit eine schnelle und damit effektive Vollstreckung.
Checkliste / Typische Fehler beim Beantragen eines PfÜB | ||
Fehler | Folgen | Lösung |
Nichtzahlung von Gerichtskostenvorschuss (Nr. KV 2111 GKG) i.H.v. 20 EUR; es besteht Vorschusspflicht (§ 12 Abs. 6 GKG).
Ausnahme:
Beachten Sie | Wird gegen mehrere (Gesamt-)Schuldner in einem einheitlichen PfÜB vollstreckt, ist die Gebühr mehrfach zu erheben, wenn es sich nicht um dieselbe Forderung und denselben Vollstreckungsgegenstand handelt (Anm. zu KV Nr. 2111 GKG). | Der Antrag wird nicht bearbeitet. | Es empfiehlt sich, die Gebühr bereits mit dem Antrag mittels Gerichtskostenstempler, Kostenmarken oder Verrechnungsscheck zu bezahlen. |
Fehlende Vollmachtvorlage Es muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht eingereicht werden (§ 80 ZPO).
Ausnahme:
| Der Antrag wird nicht bearbeitet. | Insbesondere Inkassodienstleister müssen hierauf achten. |
Verfrühte Pfändung der Einkommensteuerrückerstattung (Anspruch C) | Ein gegebenenfalls fälschlicherweise erlassener PfÜB ist gemäß § 46 Abs. 6 S. 2 AO nichtig; es entsteht kein Pfandrecht. | Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die gemäß § 36 Abs. 1 EStG entsteht, wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr, vgl. § 25 Abs. 1 EStG. Der Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt entsteht erst mit Ablauf des Jahres, d.h. am 1.1. eines Jahres für das abgelaufene Jahr.
Beachten Sie | Der PfÜB sollte kurz vor Jahresende beantragt werden mit dem deutlich sichtbaren Hinweis, diesen erst am 2.1. zu erlassen; die Gerichte bearbeiten in der Regel die Anträge bereits im Dezember, setzen aber das Datum 2.1. ein; dadurch ist sichergestellt, dass der erlassene PfÜB direkt am 2.1. durch den Gerichtsvollzieher dem Finanzamt zugestellt wird. |
Falsche örtliche Zuständigkeit Für den Erlass des PfÜB ist örtlich das Wohnsitz-AG des Schuldners zuständig (§§ 828 Abs. 2, 802, 12 ff. ZPO) | Gemäß § 828 Abs. 3 ZPO ist eine Abgabe von Amts wegen nicht zulässig, wenn das Gericht örtlich unzuständig ist. Der Gläubiger muss einen Antrag auf Abgabe an das zuständige AG stellen. | Bevor der Antrag gestellt wird, ist daher genau zu prüfen, welches AG örtlich zuständig ist. Bei versehentlich falschem AG ist es ratsam, zugleich mit dem Antrag auf Erlass eines PfÜB einen Abgabeantrag an das zuständige Gericht zu stellen.
Musterformulierung: „Sollte das angerufene Gericht unzuständig sein, wird die Verweisung an das zuständige Gericht beantragt (§ 828 Abs. 3 ZPO)“. |
Fehlende Forderungsaufstellung bei Vollstreckung aus Restforderung | Hat der Schuldner mehrfach teilweise gezahlt, kann nur noch ein Rest aus der Hauptforderung geltend gemacht werden. Oft ist es jedoch schwer nachvollziehbar, wie sich diese Restforderung zusammensetzt. | Damit das Vollstreckungsgericht ordnungsgemäß prüfen kann, sollte stets eine Forderungsaufstellung auch über bereits getilgte Beträge beigefügt werden. Soweit vorhanden, sind Nachweise einzureichen; dies ist leicht durch die EDV zu bewerkstelligen. |
Fehlerhafte Vollstreckungskosten | Kosten vor Erlass des Vollstreckungstitels sind keine Vollstreckungskosten. | Eine Forderungsaufstellung ist auf Grundlage des Vollstreckungstitels zu erstellen. Daher dürfen Kosten, die vor Titulierung entstanden sind, nicht in die Forderungsaufstellung aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Kosten die vor dem Vollstreckungstitel entstehen, können nur beigetrieben werden, wenn sie dort aufgeführt sind. |
Namensänderung Die Vollstreckungsorgane sind stets berechtigt, die Identität der Parteien zu prüfen. Schuldner bzw. Gläubiger müssen daher genau bezeichnet werden. Ggf. ist der Titel zu berichtigen. | Unterlässt es der Gläubiger einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt bzw. erstellt hat, besteht die Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Vollstreckung verweigert, weil sich die Parteiidentität nicht zweifelsfrei feststellen lasse (BGH VE 11, 174). | Frühzeitig sollte der Titel durch einen klarstellenden Zusatz berichtigt werden. |
Falsche Zinsberechnung | Siehe Beispiel unten |
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Die titulierte Hauptforderung beträgt 3.000 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.3.15; der Antrag wurde am 21.10.15 gestellt. |
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73,34 EUR |
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus 3.000 EUR
seit dem 21.3.2015 ☐ bis |
Aus der Forderungsaufstellung geht hervor, dass der Zinsbetrag in Höhe von 73,34 EUR den Zinszeitraum 21.3.15 bis 21.10.15 umfasst. Diese Vorgehensweise ist falsch, da die Zinsen letztlich doppelt geltend gemacht werden, nämlich der Zinsbetrag in Höhe von 73,34 EUR (Zinsbetrag für den Zeitraum 21.3.15 bis 21.10.15) nebst Zinsen für denselben Zeitraum. Es dürfen aber nur die Zinsen als Kapital bis einen Tag vor dem Antrag geltend gemacht werden.
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73,34 EUR |
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus 3.000 EUR
seit dem 21.10.2015 ☐ bis |