· Fachbeitrag · Vollstreckungskosten
Hauptforderung gezahlt: Vollstreckung wegen „bisheriger Vollstreckungskosten“ möglich?
| Oft beantragen Gläubiger, einen PfÜB nur noch wegen der bisherigen Vollstreckungskosten zu erlassen, obwohl der Schuldner die eigentlich titulierte Hauptforderung schon längst gezahlt hat. Ist das möglich? Ja, wie der folgende Beitrag zeigt. |
1. Das Problem
In der Praxis kommt es vor, dass Gläubiger einen PfÜB beantragen und folgende Forderungsaufstellung einreichen:
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0 EUR | ☐ Hauptforderung | ☐ Teilhauptforderung | ||||||
0,00 EUR | ☒ Restforderung aus der Hauptforderung | |||||||
EUR | ☒ nebst Prozent Zinsen daraus/aus EUR seit dem ☐ bis | |||||||
0,00 EUR |
über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus 0,00 EUR
seit dem ☐ bis | |||||||
EUR | ☐ Säumniszuschläge gemäß § 193 Abs. 6 S. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes | |||||||
EUR | ☐ titulierte vorgerichtliche Kosten | ☐ Wechselkosten | ||||||
EUR | ☐ Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides | |||||||
EUR | ☐ festgesetzte Kosten | |||||||
EUR | ☐ nebst ☐ 4 Prozent Zinsen g☐ Prozent Zinsen daraus/aus EUR
seit dem ☐ bis | |||||||
EUR | ☐ nebst Zinsen in Höhe von ☐ 5 ☐ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus EUR
seit dem ☐ bis | |||||||
61,12 EUR | ☐ bisherige Vollstreckungskosten | |||||||
EUR | Summe I | |||||||
EUR (wenn Angabe möglich) | ☒ gemäß Anlage(n) (zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig eingetragen werden können) | |||||||
61,12 EUR (wenn Angabe möglich) | Summe II (aus Summe I und Anlage(n)
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Darf das Vollstreckungsgericht den PfÜB erlassen, zumal sich aus einer beigefügten EDV-Forderungsaufstellung zweifelsfrei ergibt, dass die Hauptforderung gezahlt wurde?
2. Die Lösung
Antwort: Ja. Nach dem dargestellten Sachverhalt wird die Zwangsvollstreckung nur noch wegen der bisherigen Vollstreckungskosten von 61,12 EUR betrieben. Hierbei handelt es sich wohl um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.
Gemäß § 788 Abs. 1 HS 1 ZPO können diese zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden.
Das Problem für das Vollstreckungsgericht liegt aber darin, zu erkennen, dass offensichtlich die Hauptforderung, also die titulierte Forderung des zugrunde liegenden Titels, durch Zahlung erloschen ist. Insofern gibt es keinen zur Vollstreckung stehenden Anspruch mehr. Daher kann der beantragte Beschluss mangels Vorliegens eines Vollstreckungstitels nicht erlassen werden, da dem Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Das Vollstreckungsgericht ist allerdings im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht befugt, eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen gemäß § 367 Abs. 1 BGB daraufhin zu prüfen, ob sie richtig ist.
MERKE | Dies ist eine materiell-rechtliche Frage, die im Rahmen einer vom Schuldner zu erhebenden Vollstreckungsgegenklage zu klären ist (BGH VE 16, 15). |
Daraus folgt: Das Vollstreckungsgericht muss den beantragten PfÜB erlassen. Dadurch, dass der Gläubiger den Vollstreckungstitel vorgelegt hat, hat er sein Rechtsschutzinteresse genügend dargelegt.
PRAXISTIPP | Möglich wäre es für den Gläubiger auch, dass die Kosten gemäß § 788 ZPO ‒ soweit notwendig ‒ gesondert mittels Beschluss festgesetzt werden. Hieraus könnte sodann ebenfalls die Vollstreckung betrieben werden. |
Weiterführender Hinweis
- Das ist zu beachten, wenn Sie Sterbegeldversicherungen pfänden; VE 16, 15