· Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung
Einstellung der Zwangsräumung: Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers
| Dass Schuldner sich auf Suizidgefahr berufen, wenn ihre Wohnung geräumt werden soll, ist nichts Neues. Beruft sich ein Gläubiger ebenfalls darauf, falls nicht geräumt werde, ist dies ungewöhnlich. Der BGH hat sich jetzt mit genau diesem Fall befasst. |
Sachverhalt
Der Schuldner berief sich im Rahmen der Räumungsvollstreckung wegen gutachterlich nachgewiesener Suizid- und damit Lebensgefahr auf die Schutzvorschrift des § 765a ZPO. Er beantragte, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Der Gläubiger konnte aber ebenfalls durch ein Gutachten nachweisen: Würde die Zwangsräumung eingestellt, war auch für ihn eine unmittelbare und ernsthafte Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen. Konsequenz: Falls der Räumungstitel nicht durchgesetzt werden könne, könnte er infolgedessen versterben.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat entschieden: Begründet die Einstellung der für den Schuldner lebensbedrohlichen Räumungsvollstreckung eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Gläubigers, ist im Rahmen einer Entscheidung nach § 765a ZPO das Ausmaß der jeweiligen Gefährdung zu würdigen (16.6.16, I ZB 109/15, Abruf-Nr. 187928).
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