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Prozesskosten nach § 91a ZPO als Masseverbindlichkeit
| Mit Beschluss vom 28.6.16 (II ZR 364/13, Abruf-Nr. 187365 ) hat der BGH entschieden: Muss der Insolvenzverwalter nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache die Kosten eines im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreits tragen, sind die von ihm zu erstattenden Kosten des Beschwerdeverfahrens einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln. |
Der BGH schließt damit an seine älteren Entscheidungen an (28.9.06, IX ZB 312/04; 20.3.08, IX ZB 68/06; 29.5. 20, IX ZR 45/07; 2.3.11, IV ZR 18/10). Damit steht auch fest: Der Kostenerstattungsanspruch des Gegners für die Vorinstanzen besteht nur als Insolvenzforderung.
Quelle: ID 44191481