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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    BGH zur Vollstreckung während der Wohlverhaltensphase

    Während der Dauer der Wohlverhaltensphase kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken (BGH 28.6.12, IX ZB 313/11, Abruf-Nr. 122336).

    Praxishinweis

    Der BGH hat bereits entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet ist, die am Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH VE 08, 8). Die vorliegende Entscheidung bringt darüber hinaus Klarheit für Deliktsgläubiger in der Wohlverhaltensphase. Sie gilt aber auch für Unterhaltsgläubiger, denen das Vollstreckungsprivileg nach § 850d ZPO zusteht. Auch diesen ist es verboten in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubiger in den bevorrechtigten Teil der Arbeitseinkünfte des Schuldners zu vollstrecken, zumal ihre Ansprüche sowieso - anders als bei Deliktsgläubigern - von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Es gilt daher wie folgt zu unterscheiden:

     

    Vollstreckt der Gläubiger vor Insolvenzeröffnung insolvenzfest, also außerhalb des anfechtbaren dreimonatigen Krisenzeitraums vor Insolvenzantragstellung, und meldet die Deliktsforderung nicht an, bleibt die Pfändung während des gesamten Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltenphase in den für diesen Gläubiger erweitert pfändbaren Lohnanteil wirksam. Dies ergibt sich aus den §§ 114 Abs. 3 S. 3 HS 2, § 89 Abs. 2 S. 2 InsO. Die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers ist trotz des erlangten Pfändungspfandrechts für die Dauer des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 2 S. 1 InsO nicht unzulässig (BGH VE 11, 99). Eine Aufhebung des (rechtzeitigen) PfÜB kommt nicht in Betracht, weil dies dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für die Zukunft gänzlich nimmt.