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  • · Nachricht · Anwaltsvergütung

    Einigungsversuch: keine zweite Gebühr bei Verhaftung des Schuldners

    | Das OLG Braunschweig entschied jüngst über einen Fall, in dem ein Gerichtsvollzieher für die Verhaftung einen „Nachschlag“ verlangte und insgesamt zweimal eine Gebühr nach Nr. 207, 208 KV GV-KostG abrechnete ( 11.11.24, 2 W 88/24, Abruf-Nr. 246442 ). Diese Vorgehensweise ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das OLG: Es bleibt bei einer Gebühr. |

     

    Der Gerichtsvollzieher erstellte eine Kostenrechnung, die u. a. eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung und eine Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG für das Verhaftungsverfahren enthielt. Das OLG Braunschweig stellte fest:

     

    • Nach § 10 Abs. 1 GvKostG kann eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses für denselben Auftrag nur einmal erhoben werden.
    • Der Verhaftungsauftrag nach § 802g ZPO dient lediglich der Erzwingung der bereits angeordneten Vermögensauskunft.
    • Die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG für eine gütliche Erledigung wurde bereits im Ursprungsverfahren angesetzt. Eine erneute Abrechnung im Haftverfahren ist unzulässig.
    • § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG definiert zwar den Haftbefehl als gesonderten Auftrag, dies erlaubt aber keine erneute Abrechnung der Einigungsgebühr.

     

    Das OLG sah also keinen Spielraum für eine zweite Gebühr.

     

    PRAXISTIPP | Die Auffassung des OLG Braunschweig ist korrekt. Die o. g. Vorschriften sprechen eindeutig für den Ansatz nur einer Gebühr. Begegnet Ihnen ein Fall, in dem ein Gerichtsvollzieher, wie hier, tatsächlich eine doppelte Gebühr ansetzt, sollten Sie den Kostenansatz angreifen.

     

    Begründen Sie ihre Angriffsmittel sowohl mit diesem Beschluss als auch weiteren jüngeren Entscheidungen des OLG Celle (10.12.21, 2 W 183/21) und des LG Neuruppin (29.6.23, 2 T 46/22), die ebenfalls eine zweite Gebühr verneinen. Verweisen Sie auf § 10 Abs. 1 GvKostG, wonach dieselbe Gebühr nur einmal anfällt. Argumentieren Sie dabei mit der Einheit des Verfahrens, also damit, dass der Haftbefehl als Erzwingungsmaßnahme dient und keinen separaten Auftrag darstellt.

     

    Trennen Sie zudem strikt Anträge auf Abgabe der Vermögensauskunft und Haftbefehl voneinander, da hierdurch von vornherein kostenrechtliche Unklarheiten vermieden werden können. Falls eine gütliche Einigung versucht wird, ist sicherzustellen, dass diese klar dokumentiert und nicht mehrfach abgerechnet wird.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Verhaftung des Schuldners: Gläubiger müssen nicht alles bezahlen, VE 22, 198
    Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 57 | ID 50339416

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