· Nachricht · Gerichtsvollzieherpraxis
Nachträgliche Übersendung des Titels: Kostennachteile vermeiden
| Oft reicht der öffentlich-rechtliche Gläubiger einen elektronischen Vollstreckungsantrag ein und weist darauf hin, dass der Papiereingang mit dem Titel im Original folgen werde („vorab per beBPo; Titel folgen im Original)“. Der Gerichtsvollzieher registriert den Antrag und erstellt eine Kostenrechnung nach § 3 Abs. 4 GvKostG. Kurze Zeit später übermittelt der Gläubiger denselben Auftrag in Papierform, diesmal mit dem Originaltitel (Beitragsbescheid). Der Gerichtsvollzieher erfasst den Auftrag unter einem separaten Aktenzeichen und erstellt eine weitere Kostennote. Zu Recht? |
Antwort: Nein. Es liegt nur ein Vollstreckungsantrag vor (AG Oldenburg 12.4.24, 32 M 372/23, Abruf-Nr. 246170). Durch den Hinweis des Gläubigers, dass der Papiereingang mit dem Titel im Original folgen werde, ist hinreichend klar, dass der spätere Papiereingang als Ergänzung zum elektronischen Antrag zu betrachten ist. Folge: Elektronischer und papierhafter Eingang sind als zusammengehörig zu betrachten.
MERKE | Liegt hingegen keine Ankündigung vor, dass der Titel per Post folgen wird, ist die Sachlage eine andere. Dies ist oft der Fall, wenn mitgeteilt wird, dass der Originaltitel bereits per Post übersandt worden sei. Wenn der Titel jedoch nicht beim Gerichtsvollzieher eingeht, fordert er diesen beim Gläubiger an. Vielfach stellt dieser dann einen zweiten Antrag, dem zwar der Originaltitel beiliegt, aber der Gläubiger gibt keinen Hinweis auf den Bezug zum ersten Antrag. Diese Sachlage ist als neuer Antrag zu behandeln (AG Waiblingen 31.8.22, 1 M 1153/22). |
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