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  • · Fachbeitrag · Räumungsklage

    Fehler beim Streitwert vermeiden

    | Beim Wert der Beschwer in Streitigkeiten über die Räumung von Wohnraum werden häufig Fehler gemacht. Hier sorgt jetzt eine aktuelle BGH-Entscheidung für Klarheit. |

     

    Der BGH hat entschieden: Gemäß §§ 8, 9 ZPO bemisst sich der Wert der Beschwer in o.g. Angelegenheiten nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete. Es muss sich allerdings um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handeln und sich deshalb die streitige Zeit nicht bestimmen lassen (BGH 29.4.14, VIII ZR 365/13, Abruf-Nr. 143261). Damit hat der BGH seine ständige Rechtsprechung noch einmal bekräftigt (Senatsbeschlüsse vom 13.3.07, VIII ZR 189/06, NZM 07, 355; 12.3.08, VIII ZB 60/07, WuM 08, 296; 22.1.13, VIII ZR 104/12, NZM 13, 265).

     

    Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich die Beklagte auf ein „lebenslanges Nutzungsrecht“ berufen. Der BGH: Dies ist mit einem Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit zu vergleichen. Bei der Streitwertfestsetzung kann diese Konstellation daher nicht abweichend zu behandeln sein.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Gebührenrecht: So rechnen Sie Schuldnerschutzanträge ab, VE 14, 171
    • Grundsätze der Räumungsvollstreckung, VE 14, 142
    • Wenn Haupt- und Untermieter die Räumung verweigern, VE 14, 38
    • Kein Räumungstitel bei Mitbesitz volljähriger Kinder, VE 14, 25
    Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 17 | ID 43104140