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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsgebühr

    Androhungsverfahren zur Vollstreckung eines Prozessvergleichs

    | Das OLG Stuttgart hat durch Beschluss vom 25.5.20 (8 W 154/20, Abruf-Nr. 219038 ) entschieden: Die nach Abschluss eines Prozessvergleichs im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlass einer Strafandrohung stehende anwaltliche Tätigkeit löst eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. Sie ist nicht durch die im Hauptsacheprozess verdiente Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten. |

     

    Die Entscheidung zwingt Rechtsanwälte wie folgt zu unterscheiden:

     

    • War der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter im Rechtsstreit tätig und wurde die Androhung antragsgemäß im zu vollstreckenden Urteil ausgesprochen, ist die anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Androhung nicht als Beginn der Zwangsvollstreckung anzusehen (BGH NJW 79, 917), sondern gehört zum Rechtszug im Erkenntnisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 1 RVG). Sie ist folglich mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten (OLG Köln RVG prof. 10, 199).

     

    • Wurde die nach § 890 Abs. 2 ZPO erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln nicht in einem Urteil/Vergleich ausgesprochen, muss ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden, der nur auf Antrag des Gläubigers erlassen wird. Dieser Androhungsbeschluss ist Teil der Zwangsvollstreckung und stellt deren Beginn dar. Folge: Der Anwalt, der den entsprechenden Antrag stellt, wird im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig.

     

    MERKE | Davon geht auch § 19 Abs. 2 Nr. 5 RVG aus, der die der Verhängung von Ordnungsgeld vorausgehende Androhung den Vollstreckungsmaßnahmen des § 18 Nr. 1 RVG zugehörig qualifiziert (OLG Hamm RVG prof. 15, 19). Daher reicht der Antrag auf Erlass eines Androhungsbeschlusses aus, um die Vollstreckungsgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG entstehen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt zuvor den Mandanten im Hauptsacheverfahren vertreten hat.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 46992639