· Fachbeitrag · Zahlungsvereinbarung
Kein Wegfall der Einigungsgebühr bei Nichterfüllung der Zahlungsvereinbarung durch Schuldner
| Die Vollstreckungspraxis lehrt, dass Schuldner Ratenzahlungsvereinbarungen oft nicht einhalten. Das AG Wesel hat entschieden: Durch ein solches Verhalten bleibt die für den Gläubigeranwalt entstandene Einigungsgebühr bestehen. |
Die Entscheidung des AG Wesel ist richtig (9.2.15, 26 C 414/14, Abruf-Nr. 143959). Das Entstehen einer Einigungsgebühr setzt das Zustandekommen eines Vertrags voraus (vgl. Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG). Ein solcher Vertrag ist das Angebot (i. d. R. durch den Schuldner), Raten zahlen zu wollen und die Annahme (i. d. R. des Gläubigers), dies zu akzeptieren. Insofern kann die so entstandene Einigungsgebühr nachträglich nicht wieder wegfallen, wenn einer der Vertragspartner die in der Einigung getroffenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
In der Praxis sind dies regelmäßig die Fälle, in denen ein Schuldner zunächst einige Raten leistet und dann seine Zahlungen einfach einstellt. Dann greift die regelmäßig in der Vereinbarung getroffene sog. Verfallsklausel. Dies bedeutet, dass beim Verzug durch den Schuldner die noch offenstehende Restsumme gegenüber dem Gläubiger sofort fällig wird.