· Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch
Vollstreckungs-Tipps des Monats
| Eine immer häufiger erfolgreiche Methode, einem Schuldner auf die Schliche zu kommen, sind dessen Fotos in sozialen Netzwerken. Zwar werden Schuldner auch bei Facebook und Co. immer vorsichtiger, was die geteilten und geposteten Inhalte angeht. Mit Ihren hochgeladenen Fotos gehen sie jedoch meist recht sorglos um, wie uns unser Leser Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Till-Alexander Hoppe, Kanzlei Königsweg, Kiel, mitgeteilt hat. |
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In einer Vollstreckungssache fand unser Leser in einem sozialen Netzwerk ein Foto des Schuldners S. Leider war dessen Profil im Übrigen wenig aussagekräftig.
Unserem Leser war aber bekannt, dass Internet-User häufig ihre Bilder mehrfach in unterschiedlichen Internetportalen nutzen. Ferner wusste er, dass zu jedem digitalen Bild auch ein Dateiname gehört.
Dieses kann, je nachdem, in welchem sozialen Netzwerk das Bild hochgeladen wurde und welche Einstellungen der Schuldner zulässt, kopiert und in eine Suchmaschine eingegeben werden. Neben dem Marktführer „Google“ bieten sich hierfür auch die Anbieter „startpage.com“, „duckduckgo“, „Yandex Ixquick“, „Metager“, „Metager2“ und „Dogpile“ an.
Tatsächlich war der S. unter diversen Nicknames im Internet aktiv. Die auf o.g. Art erlangten Informationen über ihn führten dann zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, die der S. dann auch vollständig bediente.
Praxishinweis: Digitale Fotos weisen meist auch sogenannte Metadaten auf, die unter anderem verraten, mit welchem Gerät, wo und wann das Foto aufgenommen wurde. Sie können mit entsprechenden Tools (Image Viewern) entschlüsselt werden. Bei einem Test der Redaktion hat diese über den Anbieter „FastStone Image Viewer“ (www.faststone.org) gute Ergebnisse erzielt. |
Weiterführende Hinweise
- Vollstreckungs-Tipp des Monats: Wie ein Papagei den Schuldner verriet, VE 10, 20
- Metadaten recherchieren und so Vollstreckungserfolge sichern, VE 12, 86
- In aller Munde: Was ist eigentlich Pinterest?, VE 12, 91
- Kennen Sie schon unser YouTube-Video mit dem Vollstreckungs-Tipp aus VE 10, 20 („Wie ein Papagei den Schuldner verriet“)? Falls nicht: Schauen Sie doch einfach einmal hinein: www.youtube.com/watch?v=34ZBMHt4lcY
Auch unsere Leserin Miriam Vornweg, Dresden, konnte uns von einem Vollstreckungserfolg berichten. Bei ihr war es die Leiterin einer Katzenpension, die als Schuldnerin zuerst Schwierigkeiten machte, am Ende aber doch zahlte.
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Unsere Leserin ist Bürovorsteherin und seit 13 Jahren vor allem für die Vollstreckung zuständig. In einem Fall vollstreckte sie Steuerberaterleistungen gegen die Schuldnerin S., die diese offensichtlich nicht ausgleichen wollte.
Die S. teilte in ihrer letzten Vermögensauskunft mit, eine Katzenpension zu führen und nur über monatliche Einkünfte von ca. 400 EUR zu verfügen, im übrigen lebe sie vom Einkommen ihres Ehemannes E. und sei Hausfrau.
Daraufhin beantragte unsere Leserin die Offenlegung aller Auftraggeber der letzten zwölf Monate und darüber hinaus die Erstellung einer Kundenliste der letzten zwölf Monate und der mit dem jeweiligen Kunden getätigten Umsatz.
Die S. erklärte daraufhin schriftlich und an Eides statt, dass sie diese Angaben nicht machen könne, da weder das Kreisveterinäramt noch das Finanzamt eine solche Dokumentation fordere. Sie habe demzufolge keine Aufzeichnungen über ihre Auftraggeber (also die Tierhalter).
Da unsere Leserin seit langem selbst Tierhalterin ist und sich schlecht vorstellen konnte, dass man als Tierpensionsbetreiber keine Daten zu den Tierhaltern vermerkt und keine Kundendatei führt, recherchierte sie telefonisch beim zuständigen Kreisveterinäramt.
Dieses teilte mit, dass dort die Erlaubnis zur Führung einer Tierpension nur unter der Auflage erteilt werde, dass ein Bestandsbuch geführt werde. Dort müsse nicht nur der vollständige Name, sondern auch die Anschrift des Tierhalters vermerkt werden. Die S. hat also entweder unrichtige Angaben in der Vermögens-auskunft gemacht oder erfüllt die Auflagen des Kreisveterinäramtes nicht!
Der zuständige Gerichtsvollzieher wurde mit einem entsprechenden Hinweis auf die erlangten Erkenntnisse noch einmal mit der Nachbesserung der Vermögens-auskunft beauftragt. Die S. lenkte umgehend ein. Sie bat von sich aus um die Möglichkeit einer Ratenzahlung.
Anstandslos unterzeichnete sie eine entsprechende Vereinbarung. Wenig später ging die erste Rate auf dem Kanzleikonto ein. |
Weiterführende Hinweise
- BGH zur Räumung eines Grundstücks mit Tieren, VE 12, 167
- Pfändung wertvoller Tiere im häuslichen Bereich des Schuldners, VE 03, 39
- Auswertung des Vermögensverzeichnisses: Einrichtung und persönliche Gegenstände, VE 13, 71
- Vollstreckungs-Tipp des Monats: Der gepfändete Sattel, VE 05, 108