Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 21.12.2021 · IWW-Abrufnummer 226540

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 05.08.2021 – 5 Sa 83/21


    Tenor:
    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Februar 2021, Az. 7 Ca 3181/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


    2. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Arbeitszeugnisses.



    Die Beklagte ist ein Unternehmen der Geld- und Wertdienstleistungsbranche. Der 1968 geborene Kläger ist mit einem GdB von 40 behindert. Er war seit 01.07.2004 bei der Beklagten zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 3.300,00 beschäftigt. Ursprünglich wurde er als Fahrer eingestellt, dann als Tourenplaner eingesetzt und zuletzt mit der Erstellung von Risikoanalysen betraut. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.08.2019 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Im Kündigungsschutzprozess einigten sich die anwaltlich vertretenen Parteien auf den Abschluss eines Vergleichs, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht Koblenz am 17.02.2020 (4 Ca 2690/19) durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO feststellte. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis zum 29.02.2020 gegen Zahlung einer Abfindung. Ziff. 5 des Vergleichs hat folgenden Wortlaut:

    "Die Beklagte erteilt dem Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches sich auf Verhalten und Leistung erstreckt, und einer Gesamtbeurteilung der Note gut entspricht. Als Leistungsbewertung wird "stets zur vollen Zufriedenheit" aufgenommen werden, die Bewertung der Führung des Klägers wird mit "stets einwandfrei" vorgenommen. Ferner wird das Zeugnis eine Dankens-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel enthalten.Dem Kläger bleibt vorbehalten, einen Zeugnisentwurf zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, auf Basis der vorstehenden Vereinbarungen, von welchem die Beklagte nur mit wichtigem Grund abweichen darf".



    Mit Schriftsatz vom 29.04.2020 bat der Kläger die Beklagte um Übersendung des vereinbarten Arbeitszeugnisses. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 30.04.2020 im Vergleich sei vereinbart worden, dass der Kläger einen Zeugnisentwurf zu erstellen habe; falls sie einen Entwurf verfassen solle, bitte sie um ausdrückliche Mitteilung. Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben vom 20.05.2020 um einen Zeugnisentwurf, den ihm die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.05.2020 übersandte. Mit Schreiben vom 10.06.2020 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit dem Text. Mit Schreiben vom 28.07.2020 teilte die Beklagte auf Anfrage mit, das Zeugnis werde zeitnah übersandt, was in den Folgetagen geschah.



    Der Kläger behauptet, er hätte ab 01.04.2020 eine Stelle im Gerüstbaubetrieb W. antreten können. Dies sei allerdings daran gescheitert, dass er kein aktuelles Arbeitszeugnis habe vorlegen können, wie ihm der Gerüstbauer mit Schreiben vom 27.06.2020 bestätigt habe. In der Zeit vom 01.04. bis 30.06.2020 sei ihm ein Verdienst iHv. € 7.195,20 entgangen. Nach dem Lohntarifvertrag im Gerüstbauerhandwerk vom 26.10.2018 hätte er einen Stundenlohn von € 14,99 brutto erzielt; sein Monatsverdienst hätte bei 160 Arbeitsstunden folglich € 2.398,40 brutto betragen. Mit seiner am 25.09.2020 zugestellten Klage verlangt er Schadensersatz.



    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 7.195,20 brutto zu zahlen.



    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.



    Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 10.02.2021 Bezug genommen.



    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe aufgrund der Regelung in Ziff. 5 Abs. 2 des Vergleichs davon ausgehen dürfen, dass der Kläger selbst einen Zeugnisentwurf erstelle. Auf das Schreiben des Klägers vom 29.04.2020 habe sie umgehend reagiert und nachgefragt, ob sie einen Entwurf verfassen solle. Hierauf habe der Kläger erst mit Schreiben vom 20.05.2020 geantwortet. Sein Einverständnis mit dem Entwurf der Beklagten habe er am 10.06.2020 erklärt. Bis dahin falle der Beklagten keine Pflichtverletzung zur Last. Auch für die zweite Junihälfte scheide ein Schadensersatzanspruch aus, weil ihn der Kläger nicht substantiiert begründet habe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 10.02.2021 Bezug genommen.



    Gegen das am 16.02.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 15.03.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16.04.2021 eingegangenem Schriftsatz begründet.



    Er macht geltend, in Ziff. 5 Abs. 2 des Vergleichs sei ihm lediglich vorbehalten worden, ein Arbeitszeugnis selbst zu entwerfen. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Zeugnisses sei weiterhin bei der Beklagten geblieben. Diese hätte sich nicht "zurücklehnen" und abwarten dürfen, sondern auch selbst aktiv werden müssen. Er habe die Beklagte aufgefordert, ihm ein Zeugnis zu übersenden. Mit Schreiben vom 20.05.2020 sei er sodann aufgefordert worden, selbst einen Zeugnistext zu fertigen. Im Übrigen sei die Vollstreckung eingeleitet worden. Hier sei ein Verzug mit Abschluss des Vergleichs begründet. Der Anspruch auf Zeugniserteilung sei mit Abschluss des Vergleichs fällig gewesen und durch die Beklagte nicht erfüllt worden. Insoweit sei eine Pflichtverletzung gegeben. Hier werde nochmals auf den erstinstanzlichen Sachvortrag verwiesen. Die Klage sei auch nicht der Höhe nach unschlüssig. Bereits in der Klageschrift habe er mitgeteilt, dass ihm ein Stundenlohn von € 14,99 gezahlt worden wäre, was bei einer Arbeitszeit von 160 Monatsstunden € 2.398,40 entspreche. Er habe mit dem Gerüstbauer ein Stundenentgelt von € 14,99 bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden angedacht und besprochen. Er hätte diesen Betrag verdienen können. Hier hätte das Arbeitsgericht Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen und den als Zeugen benannten Geschäftsführer des Gerüstbaubetriebs K. W. (O. Z. Z0/Z0, 00-000 S-Stadt Polen) vernehmen können.



    Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.02.2021, Az. 7 Ca 3181/20, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 7.195,20 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.



    Sie verteidigt das angefochtene Urteil.



    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf die zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 4 Ca 2690/19.



    Entscheidungsgründe



    I.



    Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügt - gerade noch - den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweist sich auch sonst als zulässig.



    II.



    In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz iHv. € 7.195,20. Die Berufungskammer folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Die Angriffe der Berufung greifen nicht durch.



    Die Beklagte schuldet dem Kläger keinen Schadensersatz wegen Verzugs gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2 iVm. § 286 BGB. Die Beklagte hat sich in Ziff. 5 Abs. 1 des Vergleichs vom 17.02.2020 verpflichtet, dem Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Beklagte die Erteilung des Zeugnisses nicht verzögert, denn dem Kläger ist in Ziff. 5.2 des Vergleichs das Recht eingeräumt worden, einen Zeugnisentwurf zu erstellen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Die Beklagte konnte daher mit der Erteilung eines Zeugnisses warten, bis ihr der Kläger seinen eigenen Entwurf übermittelt. Erst mit Schreiben vom 20.05.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, einen "Entwurf zu erstellen bzw. ein Zeugnis zu erstellen". Erst dann stand fest, dass der Kläger von dem Recht, was er sich im Vergleich ausbedungen hatte, selbst einen Zeugnisentwurf zu verfassen, keinen Gebrauch machen wollte. Nachdem ihm die Beklagte umgehend mit Schreiben vom 25.05.2020 einen Zeugnisentwurf zugeleitet hatte, ließ sich der Kläger bis zum 10.06.2020 Zeit, um sein Einverständnis zu erklären. Er forderte die Beklagte mit Anwaltschreiben vom 10.06.2020 auf, das Arbeitszeugnis gemäß dem gefertigten Entwurf vollständig zu erteilen und seinem Rechtsanwalt zuzustellen. Der Beklagten ist eine Bearbeitungs- und Postlaufzeit für die Versendung zuzubilligen. Da am 11.06.2020 ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam) war, wäre das Zeugnis erst am 16.06.2020 beim Klägervertreter eingegangen. Für die Zeit bis dahin besteht kein Schadensersatzanspruch.



    Auch für die Zeit nach dem 16.06.2020 ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen einer verspäteten Erteilung des Zeugnisses zu verneinen. Den Kläger trifft ein ganz überwiegendes Mitverschulden iSd. § 254 Abs. 1 BGB. Er wäre verpflichtet gewesen, sich unverzüglich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, nachdem er sich als Gerüstbau-Werker beworben und erfahren hat, dass ihn der Gerüstbaubetrieb W. nur deshalb nicht zum 01.04.2020 einstellen wollte, weil er kein aktuelles Arbeitszeugnis vorlegen konnte. Da die Beklagte von dieser Bewerbungssituation nichts wusste, hätte der Kläger entweder selbst ein Zeugnis entwerfen oder die umgehende Erteilung eines Zeugnisses anmahnen müssen. Mindestens jedoch hätte er die Beklagte vor dem 01.04.2020 klarstellend dazu drängen müssen, ihm schnellstmöglich ein Zeugnis zu erstellen. Aufgrund des bestehenden Zeitdrucks hätte sich der Kläger unverzüglich mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen (so auch LAG Schleswig -Holstein 01.04.2009 - 1 Sa 370/08). Stattdessen meldete er sich erstmals am 29.04.2020 und ließ sich dann bis zum 10.06.2020 Zeit, um den erbetenen Entwurf zu prüfen. Ein etwaiger Verzögerungsschaden des Klägers ist maßgeblich durch seine eigene Untätigkeit verschuldet. Darauf, ob der Kläger die geltend gemachte Schadenshöhe schlüssig dargelegt hat, kommt es nicht an.



    III.



    Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.



    Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

    Verkündet am 05.08.2021

    Vorschriften§ 278 Abs. 6 ZPO, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 286 BGB, § 254 Abs. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG