· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Prüfen Sie sich selbst - die Auflösungen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Hier die Lösungen zu den Fällen in VE 12, 143 . Lagen Sie mit Ihren Antworten richtig? |
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Gläubiger G. hat gegen den Schuldner S. ein Urteil erwirkt, nach dessen Tenor S. verpflichtet ist, an G. 5.000 EUR zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe eines BMW Baujahr 2010, amtliches Kennzeichen AZ-XY 1000. G. übergibt daraufhin dem Gerichtsvollzieher X. den geschuldeten Pkw mit dem Antrag, diesen dem S. anzubieten und danach die Vollstreckung zu betreiben. Bei dem übergebenen Fahrzeug sind jedoch Schäden an der Windschutzscheibe, am Blinker sowie den Reifen festzustellen. S. rügt daraufhin eine Verschlechterung des zu übergebenden Gegenstands. Darf X. die Zwangsvollstreckung dennoch auftragsgemäß durchführen? |
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Der Gerichtsvollzieher muss die Vollstreckung durchführen. Im Rahmen einer Zug-um-Zug-Vollstreckung muss die Leistung vom Gläubiger grundsätzlich so angeboten werden, wie sie im Vollstreckungstitel beschrieben ist (BGH VE 06, 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 756 Rn. 4). Die Rüge des Schuldners, der angebotene Gegenstand habe sich seit der Übergabe an den Gläubiger derart verschlechtert, dass er ihn nicht mehr annehmen müsse, hat der Gerichtsvollzieher nur zu berücksichtigen, wenn die Mängel zu einer Identitätsänderung der angebotenen Sache geführt haben. Sofern der Titel oder Tatbestand und Entscheidungsgründe des zu vollstreckenden Urteils keine gesonderten Angaben zur Beschaffenheit der von dem Gläubiger zu erbringenden Gegenleistung enthält, kommt es nur darauf an, dass der angebotene mit dem bezeichneten Gegenstand identisch ist. Die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsorgans wird nach dem Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung durch den Titelinhalt begrenzt. Enthält der Titel nur die Angabe, dass ein individueller Gegenstand anzubieten ist, ist nur die Identität zu prüfen. Der Schuldner kann allerdings seine Einwendungen im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO prozessual geltend machen. Insofern sollte der Gläubiger dieses (Kosten-)Risiko nur eingehen, wenn er der Ansicht ist, dass die Gegenleistung seiner Ansicht nach ordnungsgemäß ist. |
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Gläubiger G. kann seine Rechtsnachfolge infolge Abtretung weder durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, noch ist diese offenkundig. Gleichwohl erteilt Rechtspfleger R. - fehlerhaft - die Vollstreckungsklausel. Wie kann sich Schuldner S. dagegen zur Wehr setzen, wenn er Folgendes geltend macht:
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Zum Einwand, dass die Vollstreckungsklausel wegen des fehlenden Nachweises gemäß § 727 ZPO nicht hätte erteilt werden dürfen, ist zu beachten: Der Schuldner kann gegen die Erteilung der Klausel formelle Einwendungen mit der Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO geltend machen (BGH VE 07, 27). Hierüber entscheidet das Gericht, das die Klausel erteilt hat, vorliegend somit der Rechtspfleger. Dieser kann gemäß § 732 Abs. 2 ZPO auf Antrag oder auch von Amts wegen eine einstweilige Anordnung erlassen, z.B. dass die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen ist. Die stattgebende Entscheidung führt zu einem Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 1 ZPO. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, kann der Schuldner hiergegen die sofortige Beschwerde einlegen (BayObLG, Rpfleger 01, 90) und es entscheidet der Richter. Für den Einwand, dass die Klausel hätte nicht erteilt werden dürfen, weil G. wegen wirksamer Anfechtung der Abtretung nicht Rechtsnachfolger geworden ist, gilt: Hierbei rügt der Schuldner materiell das Vorliegen der Voraussetzungen der Erteilung der qualifizierten Klausel gemäß § 727 ZPO, das heißt das Vorliegen der Rechtsnachfolge. Diesen Einwand kann er nur mittels Klage gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel verfolgen (§ 768 ZPO). |