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  • · Fachbeitrag · Einstellen der Zwangsvollstreckung

    Wenn der Verlust der Existenzgrundlage droht ...

    | Wieder einmal hat der BGH Grundsätzliches zur Einstellungsmöglichkeit nach §§ 707, 719 ZPO entschieden. Basis war diesmal eine Patentsache. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Nach wie vor muss der Schuldner bei einem Antrag nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO hohe Hürden überwinden. Der BGH hat hierzu jetzt folgende Leitsätze aufgestellt (6.8.19, X ZR 97/18, Abruf-Nr. 211175):

     

    • Leitsätze: BGH 6.8.19, X ZR 97/19
    • a) Ein durch die Vollstreckung drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Schuldners kann als nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne der §§ 707, 719 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen.
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    • b) Auch wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, ist ihre Einstellung weder zwingende noch regelmäßige Folge des Einstellungsantrags. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, wenn nach seiner Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, die dem Gläubiger grundsätzlich gestattet, aus dem nicht rechtskräftigen Urteil zu vollstrecken, die schutzwürdigen Interessen des Schuldners diejenigen des Gläubigers überwiegen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der Prüfung des Einstellungsantrags hierzu hinreichend zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen sind.
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    • c) Ist das Unternehmen des Schuldners auf die Verwertung eines einzigen Schutzrechts beschränkt und verfügt das Unternehmen darüber hinaus über keine weiteren Vermögenswerte, auf die in der Vollstreckung zugegriffen werden könnte, ist es i. d. R. nicht angezeigt, den Schuldner von den Risiken einer solchen Unternehmensausrichtung in der Weise freizustellen, dass dieser einzige Vermögenswert jedem Zugriff im Wege der vorläufigen Vollstreckung entzogen wird.