· Fachbeitrag · Einstellen der Zwangsvollstreckung
Wenn der Verlust der Existenzgrundlage droht ...
| Wieder einmal hat der BGH Grundsätzliches zur Einstellungsmöglichkeit nach §§ 707, 719 ZPO entschieden. Basis war diesmal eine Patentsache. |
Relevanz für die Praxis
Nach wie vor muss der Schuldner bei einem Antrag nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO hohe Hürden überwinden. Der BGH hat hierzu jetzt folgende Leitsätze aufgestellt (6.8.19, X ZR 97/18, Abruf-Nr. 211175):
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