· Fachbeitrag · Forderungspfändung
PfÜB nach § 839 ZPO und Eintritt der Rechtskraft
| Wird der Schuldner zur Zahlung verurteilt, kann er nach § 711 S. 1, § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO berechtigt sein, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung bzw. Hinterlegung abzuwenden. Tut er das nicht und vollstreckt der Gläubiger, muss das Vollstreckungsgericht bei Erlass eines PfÜB nach § 839 ZPO darauf achten, dass eine Überweisung an Zahlungs statt ausgeschlossen ist und stattdessen dem Gläubiger die Forderung ausschließlich zur Einziehung zu überweisen ist. Der Drittschuldner darf in diesen Fällen auf die dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung nicht zahlen, sondern kann sie nur befriedigen, indem er die Summe hinterlegt. Diese Einschränkung muss in den Überweisungsbeschluss aufgenommen werden. Fraglich ist aber, wie zu verfahren ist, wenn der zugrunde liegende Vollstreckungstitel rechtskräftig wird. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: |
1. Drittschuldner hat hinterlegt
Hinterlegt der Drittschuldner den bzw. die pfändbaren Beträge bei der Hinterlegungsstelle des AG, muss der Hinterlegungsantrag als Empfangsberechtigten sowohl den Schuldner als auch den Pfändungsgläubiger ausweisen. Zwar erwirbt der Schuldner eine Forderung gegen die Hinterlegungsstelle. Diese ist aber mit einem Pfändungspfandrecht des Gläubigers behaftet.
MERKE | Weist der Gläubiger nun gegenüber der Hinterlegungsstelle nach, dass der zugrunde liegenden Vollstreckungstitel rechtskräftig und damit vollstreckbar ist, kann er allein über den hinterlegten Betrag verfügen und Auszahlung an sich verlangen. Die Empfangsberechtigung beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt. Wird die Hinterlegung nach § 839 ZPO bewirkt, ist die Empfangsberechtigung des Titelgläubigers nachgewiesen, wenn dieses Urteil rechtskräftig geworden ist (vgl. BGH, NZI 18, 353). |
Der Hinterlegungsstelle ist zum Nachweis der Empfangsberechtigung der mit einem Rechtskraftvermerk versehene Originaltitel als auch der an den Drittschuldner zugestellte PfÜB in Ausfertigung vorzulegen.
Musterformulierung / Antrag auf Auszahlung Hinterlegungsbetrag |
An das Amtsgericht … ‒ Hinterlegungsstelle ‒
Az: … HL … ./. …
In o. g. Angelegenheit wird in Vollmacht des Gläubigers … als Empfangsberechtigter beantragt, den hinterlegten Betrag i. H. v. … EUR auf folgende Bankverbindung des Bevollmächtigten … auszuzahlen. Geldempfangsvollmacht ist als Anlage beigefügt.
Begründung Durch Beschluss des AG … vom …, Az: … M … ./. …, wurde der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner … gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Es wurde angeordnet, dass der Drittschuldner pfändbare Beträge hinterlegen muss. |
Beweis: PfÜB des AG … vom …, zugestellt an den Drittschuldner am …
Der Drittschuldner hat Gelder i. H. v. … EUR hinterlegt und dabei als Empfangsberechtigten sowohl den Schuldner als auch den Gläubiger benannt.
Der zugrunde liegende Vollstreckungstitel ist nun rechtskräftig.
Beweis: Vollstreckungstitel des …gerichts … vom …, Az: …, versehen mit Rechtskraftvermerk vom …
Die alleinige Empfangsberechtigung des Titelgläubigers ist dadurch nachgewiesen (vgl. BGH NZI 18, 353).
Rechtsanwalt
Anlagen |
2. Drittschuldner hat noch nicht hinterlegt
Hat der Drittschuldner aufgrund der gerichtlichen Anordnung noch keine pfändbaren Beträge hinterlegt ‒ z. B. weil diese sich erst ab einem späteren Zeitpunkt ergeben ‒ und wird der zugrunde liegende Vollstreckungstitel zwischenzeitlich rechtskräftig, muss der Drittschuldner, solange die gerichtliche Anordnung besteht, grundsätzlich die Gelder hinterlegen.
Beachten Sie | Etwas anderes gilt, wenn der Gläubiger unter Vorlage des mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Titels beim Vollstreckungsgericht beantragt, die Beschränkung der Überweisung nach § 839 ZPO aufzuheben. Sobald dies erfolgt ist und der Beschluss dem Drittschuldner zugestellt wurde, kann dieser die pfändbaren Beträge direkt an den Gläubiger auszahlen.
Musterformulierung / Antrag auf Aufhebung der Beschränkung nach § 839 ZPO |
An das Amtsgericht … ‒ Vollstreckungsgericht ‒
Az: … M … ./. …
In vorbezeichneter Angelegenheit wird in Vollmacht des Gläubigers ... beantragt, die durch Beschluss vom … erfolgte Beschränkung nach § 839 ZPO aufzuheben.
Begründung Durch Beschluss des AG … vom …, Az: … M … ./. …, wurde der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner … gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Im Beschluss wurde nach § 839 ZPO angeordnet, dass der Drittschuldner pfändbare Beträge zu hinterlegen hat.
Der zugrunde liegende Vollstreckungstitel ist nun rechtskräftig.
Beweis: Vollstreckungstitel des …gerichts … vom …, Az: …, versehen mit Rechtskraftvermerk vom …
Als Folge dessen ist die nach § 839 ZPO erfolgte Beschränkung durch das Vollstreckungsgericht aufzuheben.
Rechtsanwalt |