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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Unter diesen Voraussetzungen ist Krankenhaustagegeld pfändbar

    | Vielfach werden Krankenhaustagegeldversicherungen abgeschlossen. Unter welchen Voraussetzungen diese pfändbar sind, zeigt der folgende Beitrag. |

    1. Informationsbeschaffung

    Die Frage ist oft: Wie gelangt der Gläubiger an Informationen darüber, ob der Schuldner über eine entsprechende Krankenhaustagegeldversicherung verfügt? Im Rahmen einer Vermögensauskunft ist dabei zu beachten, dass der Schuldner im amtlichen Vordruck hierzu unter Nr. 19 Angaben machen muss. Hierauf sollten Gläubiger im Vorfeld achten und den Gerichtsvollzieher bereits bei Beauftragung auf diesen Umstand hinweisen.

     

    • Vermögensauskunft

    19. Sonstige Forderungen

    Anzugeben sind u. a. Forderungen aus Kauf- und Darlehensverträgen, Rückerstattungs- und/oder Ersatzansprüche, Bezugsrechte an/aus Versicherungen (auch Sachversicherungen), auf Abzahlung gekaufte und noch nicht gelieferte Gegenstände, Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf Rückerstattung von Versicherungs- und Mitgliedsbeiträgen, von Energiekosten (Strom, Wasser, Gas), Internetdomaine (siehe Merkblatt, Hinweis zu Nr. 19)

    ☐ nein

    ☐ ja, und zwar

     

                        

     

                        

     

                        

     

    2. Zweck einer Krankenhaustagegeldversicherung

    Der Zweck einer Krankenhaustagegeldversicherung besteht darin, die abstrakte Bedarfsdeckung herzustellen, vor allem dem Versicherungsnehmer (Schuldner) für die Zeit, in der er persönlich im Krankenhaus Einschränkungen unterliegt, über die eigentlichen Kosten hinaus Annehmlichkeiten zu ermöglichen. Gegebenenfalls sollen auch zusätzliche Kosten abgedeckt werden, die mit einem Krankenhausaufenthalt verbunden sind, ohne dass es daneben des Nachweises der Kosten bedarf (BGH VersR 1984, 675; LG Frankenthal ZInsO 16, 866)

    3. Notwendige Unterscheidungen

    Eine etwaige Unpfändbarkeit von Krankenhaustagegeld könnte im Rahmen von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestehen. Nach dieser Vorschrift sind Bezüge aus Krankenkassen unpfändbar, die ausschließlich oder zu einem wesentlichen Teil zu Unterstützungszwecken gewährt werden.

     

    Daher sollten Gläubiger bei Kenntnis von solchen Versicherungsleistungen des Schuldners stets die Voraussetzungen der Norm des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO prüfen. Dabei gilt:

     

    a) Tatbestandliche Voraussetzungen von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen nicht vor, wenn die eingenommenen Beträge nicht der Existenzsicherung und Versorgung des Schuldners dienen. Denn nur solche Leistungen, die dem Schuldner seitens der Krankenkasse zu seiner Unterstützung, also zu seiner Existenzsicherung zufließen, sollen ihm pfändungsfrei verbleiben. Zu prüfen ist deshalb: Wurden die entsprechenden Beträge vertragsgemäß ausgekehrt, hat der Schuldner die Tagegelder also dafür benötigt, krankheitsbedingte Mehrkosten, etwa eine bestehende Deckungslücke zwischen Erstattungsleistungen der Krankenversicherung und entsprechenden Kosten oder krankheitsbedingtem Verdienstausfall auszugleichen (LG Oldenburg Rpfleger 83, 33; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1019; LG Frankenthal, a. a. O)?

     

    MERKE | Im Ergebnis kommt es darauf an, ob das Krankenhaustagegeld erkennbar mit irgendwelchen Mehrbelastungen in Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt steht und gerade nicht der Existenzsicherung dient. Ist dies der Fall, dann besteht Pfändbarkeit. Gepfändet wird mittels Anspruch G. Drittschuldner ist die Krankenversicherung.

     

    Gläubiger sollten im Rahmen der Pfändung die Vertragsunterlagen gem. § 836 Abs. 3 ZPO vom Schuldner herausfordern.

     

    • Eintrag: Drittschuldner

    Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

     

    Herr/Frau/Firma

    Name und Anschrift des Versicherers

     
    • Eintrag: Forderung aus Anspruch

    A (an Arbeitgeber)

    B (an Agentur für Arbeit bzw. Versicherungsträger)

     

    Art der Sozialleistung:                                                            

     

    Konto-/Versicherungsnummer:                                                            

    C (an Finanzamt)

    D (an Kreditinstitute)

    E (an Versicherungsgesellschaften)

     

    Konto-/Versicherungsnummer:                                                               

    F (an Bausparkassen)

    G

    gemäß gesonderter Anlage(n)                                                                  

     

     
    • Eintrag

    ☒ Es wird angeordnet, dass

    • ☐ der Schuldner die Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigungen der letzten drei Monate vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herauszugeben hat
    • ☐ der Schuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat
    • ☐ ein von dem Gläubiger zu beauftragender Gerichtsvollzieher für die Pfändung des Inhalts Zutritt zum Schließfach zu nehmen hat
    • ☐ der Schuldner die Versicherungspolice an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser sie unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat
    • ☐ der Schuldner die Bausparurkunde und den letzten Kontoauszug an den Gläubiger herauszugeben hat und dieser die Unterlagen unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat
    • ☒ der Schuldner die zugrunde liegenden Vertragsunterlagen betreffend des Krankenhaustagegeldes an den Gläubiger herauszugeben hat.
     

    b) Voraussetzungen nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegen vor

    Selbst, wenn der Schuldner vorträgt, dass das Krankenhaustagegeld zu seiner Existenzsicherung ausgezahlt wird, ist es u. U. für den Gläubiger unter den Voraussetzungen nach § 850b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar. Dies muss allerdings das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Schuldners (§ 850b Abs. 3 ZPO) konstitutiv anordnen (BGH VE 18, 169). Dies setzt voraus:

     

    • Der Antrag des Gläubigers muss sich ausdrücklich auf die Pfändung des Krankenhaustagegelds i. S. d. § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO richten. Er muss die Tatsachen schlüssig darlegen und notfalls beweisen, die die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO erfüllen. Dabei genügt nicht lediglich ‒ wie es in der Praxis häufig vorkommt ‒ den Gesetzestext wiederzugeben.

     

    • § 850b Abs. 2 ZPO ist gegeben, wenn eine Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners den Gläubiger nicht bzw. nicht vollständig befriedigt hat. Der Nachweis erfolgloser Pfändung setzt weder die Abgabe einer Vermögensauskunft voraus, noch wird er hierdurch erbracht. Pauschalierungen sind unzulässig.
    •  
    • Der BGH (VE 04, 163) lässt offen, ob allein mit dem Hinweis auf die Abgabe der Vermögensauskunft die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen nachgewiesen ist. Der Gläubiger muss die erfolglose Vollstreckung glaubhaft machen bzw. darlegen, dass eine solche nicht Erfolg versprechend ist. Letzteres ist z. B. gegeben, wenn der zuständige Gerichtsvollzieher bereits für andere Gläubiger gegen denselben Schuldner vollstreckt hat, was i. d. R. durch Unpfändbarkeitsbescheinigung gemäß § 63 GVGA nachgewiesen werden kann. Diese darf aber nicht älter als sechs Monate sein (LG Berlin ZVI 03, 72; LG Hamburg DGVZ 02, 124). Eine Vollstreckung verspricht auch keinen Erfolg, wenn gegen den Schuldner wegen eines anderen Gläubigers im Schuldnerverzeichnis bereits ein Haftbefehl eingetragen wurde (str., OLG Oldenburg JurBüro 04, 157; LG Braunschweig Rpfleger 98, 77; AG Bochum DGVZ 00, 141).

     

    • Was im Einzelnen zur Billigkeit der Pfändung darzulegen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls (BGH VE 16, 15) und ist durch den Gläubiger zu begründen (OLG Stuttgart Rpfleger 83, 288). Dazu gehört die nähere Beschreibung des Anspruchs, dessentwegen die Vollstreckung betrieben wird.
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    • MERKE | Soweit es ferner um die in der Person des Schuldners liegenden Umstände geht, ist die Darlegungslast des Gläubigers eingeschränkt. Er muss aber grobe Angaben über die Einkommensverhältnisse des Schuldners, über die allgemeine Herkunft von dessen Einkünften und denen des Ehegatten und die Zahl der Kinder machen. Notfalls ist er gehalten, sich diese Informationen mittels Vermögensauskunft zu verschaffen (OLG Stuttgart, a. a. O.; a. A. OLG Hamm NJW 79, 1369). Die Anforderungen an den Gläubigervortrag sind nicht zu überspannen. Neben der Höhe der Bezüge und der wirtschaftlichen Situation von Schuldner und Gläubiger können vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung sein. Es müssen besondere Umstände die Pfändung rechtfertigen. So kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne von § 850d, § 850f Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (BGH VE 16, 15).

       

    Beachten Sie | Beantragt der Gläubiger unter Berufung auf die Ausnahmeregelung nach § 850b Abs. 2 ZPO, aus Billigkeitsgründen zu pfänden, muss er dazu vortragen. Hierzu kann er im amtlichen Formular das letzte Kästchen verwenden, das sich vor dem Ausfertigungsvermerk befindet. Es lässt auch Hinweise des Gläubigers zu, was die „Quick-Infos“ des BMJ zum Ausfüllen des Formulars vorsehen (dort heißt es: „Setzen Sie bitte ein Kreuz für weitere Anträge oder Hinweise“). Dieses (Hinweis-)Kästchen befindet sich hinter dem Kästchen mit dem Zahlungsverbot an den Drittschuldner sowie dem Verfügungs- und Einziehungsverbot an den Schuldner und auch hinter dem Überweisungsbeschluss zur Einziehung oder an Zahlungs statt. Es befindet sich also am Schluss des Formulars und kann, wenn es als „nicht amtlicher Hinweis“ bezeichnet ist, nicht mit einer gerichtlichen Anordnung verwechselt werden.

     

    So können Sie den Eintrag auf Seite 9 bzw. 10 des amtlichen Formulars vornehmen.

     

    • Eintrag

    ☒ Nicht amtlicher Hinweis:

    Das Krankenhaustagegeld ist gemäß § 850b Abs. 2 ZPO pfändbar. Die Vollstreckung in das sonstige Vermögen hat nicht zu einer Gläubigerbefriedigung geführt. Insoweit wird Bezug genommen auf (Zutreffendes auswählen):

     

    ☐ die in Kopie beigefügte Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers ... vom ...

    ☐ das in begl. Abschrift beigefügte Vermögensverzeichnis vom ...

     

    Die Pfändung entspricht auch der Billigkeit. Es ist zu berücksichtigen, dass (Zutreffendes auswählen):

     

    ☐ der Gläubiger auf die Befriedigung zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts dringend angewiesen ist (ggf. weiter ausführen)

    ☐ dem Anspruch eine Deliktsforderung zugrunde liegt (ggf. weiter ausführen)

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 162 | ID 46044087