· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
§ 727 ZPO auf PfÜB wegen Geldforderungen nicht anzuwenden
| In der Praxis spielt die Abtretung von Forderungen eine große Rolle. Da dies eine Rechtsnachfolge bewirkt, fragt es sich, ob zuvor durch den Altgläubiger (Zedent) erwirkte PfÜB auf den Neugläubiger (Zessionar) gemäß § 727 ZPO umzuschreiben sind. Der BGH hat dies jetzt verneint. Er entschied: § 727 ZPO ist auf PfÜB, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. |
Sachverhalt
Im betreffenden Fall erwarb der Gläubiger aufgrund einer im Mai 2012 getroffenen Abtretungsvereinbarung eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung aus einem amtsgerichtlichen Vergleich und einem Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts. Hinsichtlich dieser Titel wurden dem Gläubiger auf Antrag hin vollstreckbare Ausfertigungen als Rechtsnachfolger erteilt. Der (Alt)Gläubiger hatte gegen den Schuldner bereits im Jahr 2009 einen PfÜB erwirkt, mit dem die Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und dem (Alt)Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden ist. Im Jahr 2015 beantragt der (Neu)Gläubiger die Berichtigung des PfÜB hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung und hilfsweise die Umschreibung auf ihn als Rechtsnachfolger.
Relevanz für die Praxis
Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen (21.9.16, VII ZB 45/15, Abruf-Nr. 189439).
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