· Fachbeitrag · Gerichtsvollzieher-Formular
Vermögensauskunft nachbessern - aber richtig
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Der Gläubiger hatte ein fehlerhaftes und unvollständiges Vermögensverzeichnis erhalten. Er beantragte Nachbesserung. Der Gerichtsvollzieher wies diesen Antrag zurück. Er begründete dies damit, dass zwingend das amtliche Gerichtsvollzieher-Formular zu verwenden sei. Zu Recht? |
1. Anspruch auf Nachbesserung
Ergibt sich der begründete Verdacht, dass die Vermögensauskunft unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist, kann jeder Gläubiger unabhängig von der Sperrfrist des § 802d ZPO verlangen, dass ein neuer Termin anberaumt wird, in dem das Verzeichnis vervollständigt wird (Nachbesserung). In diesem Fall muss der Schuldner das Vermögensverzeichnis so lange ergänzen bzw. nachbessern, bis er seiner Auskunftspflicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Das noch nicht beendete ursprüngliche Abnahmeverfahren wird also fortgesetzt (BT-Drucksache 16/10069, S. 26). Das fehlerhafte Verzeichnis ist durch das berichtigte zu ersetzen.
2. Nachbesserung: Modul G 4 ist zu verwenden
Um die Nachbesserung zu beantragen, muss das Modul G4 verwendet werden. Dort ist aufgeführt, dass „weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft“ beantragt werden können. Hierzu gehört auch das Nachbesserungsverfahren.
PRAXISHINWEIS | Sollte der im Modul G4 vorgesehene Platz nicht ausreichen, die Nachbesserung zu begründen, können Sie auf eine Anlage verweisen. Zusätzliche Anlagen zum Formular dürfen Sie beifügen, nämlich für Aufträge, Hinweise und Auflistungen, für die im Formular selbst keine oder keine ausreichende Eingabemöglichkeit besteht (§ 2 Abs. 2 S. 1 GVFV). |
Von einer Nachbesserung kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der unmittelbare zeitliche Bezug zu dem im Verfahren über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erstellten Vermögensverzeichnis nicht mehr gegeben ist (LG Wuppertal VE 14, 56). Ob das Vermögensverzeichnis lückenhaft ist, kann der Gläubiger unmittelbar nach Erhalt erkennen. Deshalb muss er Lücken direkt rügen und Ergänzung oder Nachbesserung verlangen.
Es ist also erforderlich, dass der Nachbesserungstermin in einem engen zeitlichen Bezug zum ersten Termin steht. Rügt der Gläubiger nicht sofort das ihm zugänglich gemachte Vermögensverzeichnis, erklärt er damit konkludent, dass er es für vollständig hält. Ihm bleibt dann nur noch, den Schuldner im Rahmen der besonderen Voraussetzungen des § 802d ZPO zur erneuten Vermögensauskunft zu zwingen (LG Bonn DGVZ 06, 92). Hier ist dann das Modul G3 zu nutzen.