· Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherkosten
BGH lässt Rechtsbeschwerde nicht zu
| Der BGH hat jetzt entschieden: Auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten findet eine Rechtsbeschwerde an den BGH nicht statt ( 17.9.14, I ZB 71/14, Abruf-Nr. 143594 ). |
Der BGH bestätigt zwar seine Entscheidung vom 18.4.13 (I ZB 77/12, Abruf-Nr. 143595). In der Praxis ist aber festzustellen, dass es in Bezug auf die Rechtsmittel, gerade was die Gerichtsvollziehertätigkeit anbelangt, erhebliche Probleme gibt. Im Einzelnen muss wie folgt unterschieden werden:
Die Höhe der Kosten für Gebühren und Auslagen, die bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers entstanden sind, werden als „Kostenansatz“ bezeichnet. Seine gesetzliche Definition erhält der Kostenansatz aus § 5 Abs. 1 GVKostG. Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Folge: Eine Rechtsbeschwerde an den BGH ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nach Ansicht des BGH auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 S. 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt.
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