Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherkosten

    Gebühr für Versuch einer gütlichen Erledigung: Gerichtsvollzieherformular-VO kann Probleme lösen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 16 EUR nach KV-Nr. 207 GvKostG für den Versuch berechnen dürfen, dass Gläubiger und Schuldner sich gütlich einigen. Vor allem sind hierbei verschiedene Fälle zu unterscheiden. Der Streit kann aber mit den Formularen der neuen Gerichtsvollzieherformular-VO gelöst werden. |

    1. Gläubiger beschränkt Auftrag nur auf gütliche Erledigung

    Unstreitig ist, dass in den Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher isoliert damit beauftragt wird, eine gütlichen Erledigung der Sache zu versuchen (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), eine Gebühr erhoben werden kann. Hiermit soll der bei diesem Versuch entstehende Aufwand abgegolten werden (BT-Drucksache 16/10069, 48). Wie sich aus der Anmerkung zu KV-Nr. 207 S. 1 GvKostG ergibt, entsteht diese Gebühr auch bei erfolgreicher gütlicher Erledigung und nicht nur - wie man dem Gebührentatbestand entnehmen könnte - im Fall eines „Versuchs“ (AG Leipzig DGVZ 15, 174).

     

    In dem seit 1.10.15 eingeführten Formular, das für einen Vollstreckungsauftrag ab 1.4.16 verbindlich zu benutzen ist, aber bereits jetzt schon verwendet werden darf (vgl. BGBl. I S. 1586), müssen Gläubiger Folgendes eintragen:

     

    • Gebühr nach KV-Nr. 207 GvKostG entsteht
    E

    Gütliche Erledigung (§802b der Zivilprozessordnung - ZPO)

    E 1

    ☐ Ich bin einverstanden, dass die folgende Zahlungsfrist gewährt wird:

    ____________________

    E 2

    ☐ Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.

    • ☐ Ratenhöhe mindestens ___________________ EUR
    • ☐ monatlicher Turnus ☐ sonstiger Turnus: _________________
    E 3

    ☐ Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers einverstanden.

    E 4

    Sonstige Weisungen

    ☐ _________________

    E 5

    ☑ Der Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.

     

    2. Bedingter Auftrag: Gläubiger will vorrangig gütliche Erledigung

    Streitig ist, wie abzugrenzen ist, wann ein isolierter Auftrag nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt und wann ein Auftrag vorliegt, in dem der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und nach § 802a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ZPO beauftragt wird. Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung definieren den Begriff des isolierten Auftrags.

     

    Ein Teil der Rechtsprechung (OLG Köln DGVZ 14, 199; AG Leipzig DGVZ 15, 174; LG Dresden JurBüro 14, 269; LG Freiburg DGVZ 14, 105) geht davon aus, dass von einem isolierten Auftrag zur gütlichen Erledigung ausgegangen werden kann, wenn sich eindeutig aus diesem ergibt, dass der Gläubiger auf eine isolierte gütliche Erledigung Wert legt und sie zunächst angestrengt wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Sofern also der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsantrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 802a ZPO abstellt, fällt die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht an. Denn dann liegt kein isolierter Antrag in Bezug auf eine gütliche Erledigung vor. Es ist in diesem Fall trotz der Bedingung im über die gütliche Erledigung hinausgehenden Vollstreckungsauftrag von gleichzeitigen Anträgen auszugehen.

     

    Will sich ein Gläubiger bei einem bedingten Antrag daher zunächst nur nach § 802b ZPO gütlich einigen, muss dies aus seinem Antrag eindeutig hervorgehen (§ 802a Abs. 2 S. 2 ZPO). Das bedeutet: Eine gütliche Erledigung nach § 802b ZPO ist gerade ausgeschlossen, wenn der Gläubiger in seinem Auftragsschreiben von vornherein ausschließt, die Zahlung aufzuschieben. Hierzu empfiehlt sich in Vollstreckungsaufträgen die folgende Formulierung:

     

    Musterformulierung / Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG ausschließen

    • ... mit dem Schuldner eine gütliche Einigung im Sinne des §§ 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen,
    • dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen.

     

    Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und Anträge zu verfahren:

     

    • 1. Mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne des § 802b ZPO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versucht werden.
    • 2. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden.
     

     

    Zumindest die o.g. Ansicht verneint bei einer solchen Formulierung, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG anfällt. Es liege kein isolierter Antrag in Bezug auf eine gütliche Erledigung vor.

     

    Will der Gläubiger also bei bedingten Anträgen ausschließen, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG entsteht, muss er im neuen amtlichen Formular künftig wie folgt vorgehen:

     

    • Schritt 1: Das ist im Modul E einzutragen

    Hierbei kann zwischen den Alternativen E 1 bis E 4 ausgewählt werden.

    E

    Gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung - ZPO)

    E 1

    ☐ Ich bin einverstanden, dass die folgende Zahlungsfrist gewährt wird:

                                                                                                                                   

    E 2

    ☐ Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.

    • ☐ Ratenhöhe mindestens                                              EUR
    • ☐ monatlicher Turnus ☐ sonstiger Turnus:                                             
    E 3

    ☐ Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers einverstanden.

    E 4

    Sonstige Weisungen

                                                    

    E 5

    ☑ Der Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.

     

     

    • Schritt 2: Eintragungen in Modul G
    G

    Abnahme der Vermögensauskunft

    (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    G 1

    ☐ nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)

    G 2

    ☐ nach den §§ 802c, 802f ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)

     

    Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,

    • ☐ bitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
    • ☐ beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.
    G 3

    ☐ erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat)

     

    Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil

                                                                                                                                   

                                                                                                                                   

                                                                                                                                   

                                                                                                                                   

     

    Zur Glaubhaftmachung füge ich bei:

                                                                                                                                   

                                                                                                                                   

    G 4

    weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft

                                                                                                                                  

                                                                                                                                   

    und/oder Eintragungen in Modul K
    K

    Pfändung körperlicher Sachen

    K 1

    ☐ Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können.

    K 2

    ☐ Taschenpfändung/Kassenpfändung

    K 3

    ☐ Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.

    K 4

    ☐ Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) bin ich nicht einverstanden.

    K 5

    Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z. B. zu besonderen Gegenständen

                                                                                                                               

                                                                                                                                   

     

     

    • Schritt 3: Das ist im Modul N 4 einzutragen

    Des Weiteren muss im Modul N 4 Folgendes eingetragen werden, um dort die Reihenfolge der Aufträge festzulegen.

    N 4

    Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:

     

    zuerst Auftrag E (Nr. E 1 bis E 4 auswählen)

    (Bezeichnung des Moduls bitte angeben)

     

    danach der Auftrag/die Aufträge z. B. G oder K

    (Bezeichnung des Moduls bitte angeben)

     

     

    PRAXISHINWEIS | Durch die Vorgehensweise stellen Sie sicher, dass das Hauptaugenmerk des Gläubigers zunächst auf eine gütliche Erledigung gerichtet ist. Erst wenn also die beantragte gütliche Einigung (Modul E) nicht gelingt, greifen die unter den anderen Modulen angekreuzten Anträge. Insofern ist davon auszugehen, dass die Anträge gleichzeitig gestellt werden.

     

    3. Abnahme der Vermögensauskunft, Pfändung und Verwertung

    Eine andere Ansicht vertritt das OLG Düsseldorf (DGVZ 14, 152; ebenso LG Kleve DGVZ 14, 134). Hiernach entfällt die Gebühr für die gütliche Erledigung nur, wenn der Auftrag des Gläubigers sowohl darauf gerichtet ist, die Vermögensauskunft abzunehmen als auch darauf, bewegliche Sachen zu pfänden und verwerten.

     

    Umgekehrt bedeutet dies: Wird der Gerichtsvollzieher nur mit einer dieser Maßnahmen beauftragt, kann er die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG berechnen.

     

    Im Hinblick auf das seit dem 1.10.15 eingeführte Formular für einen Vollstreckungsauftrag müssen Gläubiger nach dieser Ansicht Folgendes - soweit zutreffend u- ankreuzen, um die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG zu vermeiden:

     

    • OLG Düsseldorf: Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG fällt nicht an

    Eintragungen im Modul G und K

    Hierbei muss zwischen den Alternativen G 1 bis G 4 und K 1 bis K 5 ausgewählt werden.

    G

    Abnahme der Vermögensauskunft

    (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    G 1

    ☐ nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)

    G 2

    ☐ nach den §§ 802c, 802f ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)

     

    Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,

    • ☐ bitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
    • ☐ beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.
    G 3

    ☐ erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat)

     

    Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil

                                                                                                                                  

                                                                                                                                  

                                                                                                                                  

     

    Zur Glaubhaftmachung füge ich bei:

                                                                                                                                  

                                                                                                                                  

    G 4

    weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft

                                                                                                                              

                                                                                                                                  

    K

    Pfändung körperlicher Sachen

    K 1

    ☐ Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können.

    K 2

    p☐ Taschenpfändung/Kassenpfändung

    K 3

    ☐ Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.

    K 4

    ☐ Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) bin ich nicht einverstanden.

    K 5

    Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z. B. zu besonderen Gegenständen

                                                                                                                              

                                                                                                                                  

     

     

    PRAXISHINWEIS | Die OLG Stuttgart (DGVZ 15, 85) und Köln (DGVZ 14, 199) weisen zutreffend darauf hin, dass vor dem Hintergrund des dokumentierten gesetzgeberischen Willens die Formulierung „eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPOe“ durchaus im Sinne eines „oder“ verstanden werden kann. Denn in Nr. 207 KV-GvKostG sei jeweils im Singular von einer „Maßnahme“ bzw. einer „Amtshandlung“ die Rede.

     

    Folge: Eine Gebühr für die gütliche Erledigung kann nicht beansprucht werden, wenn der Gerichtsvollzieher neben der gütlichen Erledigung auch damit beauftragt wird, zu pfänden oder die Vermögensauskunft abzunehmen. Nach dieser Ansicht ist das neue Formular wie folgt auszufüllen:

     

     

    • OLG Stuttgart und Köln: Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG fällt nicht an

    Eintragungen im Modul G oder K

    Hierbei kann zwischen den Alternativen G 1 bis G 4 und K 1 bis K 5 ausgewählt werden.

    G

    Abnahme der Vermögensauskunft

    (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    G 1

    ☐ nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)

    G 2

    ☐ nach den §§ 802c, 802f ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)

     

    Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,

    • ☐ bitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.
    • ☐ beantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.
    G 3

    ☐ erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat)

     

    Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil

                                                                                                                                  

                                                                                                                                  

                                                                                                                                  

                                                                                                                                  

     

    Zur Glaubhaftmachung füge ich bei:

                                                                                                                                  

                                                                                                                                  

    G 4

    weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft

                                                                                                                              

                                                                                                                                  

    K

    Pfändung körperlicher Sachen

    K 1

    ☐ Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können.

    K 2

    ☐ Taschenpfändung/Kassenpfändung

    K 3

    ☐ Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.

    K 4

    ☐ Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) bin ich nicht einverstanden.

    K 5

    Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z. B. zu besonderen Gegenständen

                                                                                                                              

                                                                                                                                  

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Gerichtsvollzieherformular-Verordnung in Kraft, VE 15, 189
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 22 | ID 43797594