· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Einholung von Drittauskünften für den Südwestrundfunk
| Der BGH hat durch Beschluss vom 5.10.17 (ZB 78/16, Abruf-Nr. 199805 ) entschieden: Beantragt der Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen, Drittauskünfte gemäß § 802l Abs. 1 ZPO einzuholen, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 S. 1 LVwVG BW verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen. |
In einer der nächsten Ausgaben von VE Vollstreckung effektiv werden wir auf die Auswirkungen dieser Entscheidung in der Praxis berichten.
Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 57 | ID 45160759