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  • · Nachricht · Lohnpfändung

    Immer wieder Ärger mit der Drittschuldnererklärung: Wenn der Drittschuldner zu wenig mitteilt ...

    | Ein typischer Praxisfall: Der Zwangsvollstreckungs-Sachbearbeiter hat den Lohn des Schuldners gepfändet. Die Pfändung wurde anerkannt, allerdings sind Vorpfändungen vorhanden. Der Sachbearbeiter fragt nun beim Drittschuldner nach, wie viele Vorpfändungen in welcher Höhe vorliegen, ob auch eventuell Abtretungen vorhanden sind, und wenn ja, in welcher Höhe diese bestehen. Denn er möchte sich einen Überblick verschaffen, wie lange es dauert, bis die von ihm vertretene Gläubigerin bedient wird. Doch der Drittschuldner lehnt die weitere Auskunft ab. Stattdessen verlangt er bezüglich dieser Auskunft eine konkrete rechtliche Grundlage. Zu Recht? |

     

    Antwort: Nein. Nach § 840 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO muss der Drittschuldner mitteilen, ob und welche Ansprüche anderer Personen an der Forderung bestehen bzw. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung für andere Gläubiger gepfändet ist.

     

    MERKE | Hinsichtlich dieser Angaben muss der Drittschuldner deswegen mitteilen:

     

    • Abtretungen,

     

    • Vor- und Verpfändungen,

     

    • Übergänge kraft Gesetzes,

     

    • Namen und Anschriften der Zessionare unter Angabe der zugrunde liegenden Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach (LAG Hannover NJW 74; 768; Mock, Die Praxis der Forderungsvollstreckung, 2. Aufl., § 5 Rn. 202) und

     

    • eigene Aufrechnungsmöglichkeiten des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner. Dies wird insbesondere bei Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüssen der Fall sein, damit die Möglichkeit der Prüfung einer Anfechtung gemäß § 3 AnfG, § 138 InsO besteht.
     

    Beachten Sie | Die anderen Gläubiger, die Art und Höhe ihrer Vollstreckungsforderung sowie der Pfändungsbeschluss nebst Gericht und Aktenzeichen und dessen Zustellung sind zu bezeichnen. Ebenso sind Vorpfändungen anzugeben.

     

    MERKE | Unterlässt es der Drittschuldner, die geforderten Angaben zu machen, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ‒ bei einem solventen Drittschuldner ‒ ohne Kostenrisiko einklagen (BGH VE 12, 38). Der Drittschuldner ist dem Gläubiger gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der bis zur verspäteten Auskunft entstanden ist (BGH NJW 87, 64).

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2025 | Seite 38 | ID 50285732