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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie

    | Bereits in VE 23, 61 haben wir darüber berichtet, dass die sog. Inflationsausgleichsprämie (IAP) im Rahmen der Lohn- und Einkommenspfändung (Modul E) pfändbar ist. Dieser Auffassung hat sich der BGH jetzt angeschlossen. Er ist der Ansicht, dass die vom Arbeitgeber gezahlte IAP Arbeitseinkommen und als solches nach § 850c ZPO pfändbar ist. Die Prämie ist zudem Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Obwohl die Entscheidung in einem Insolvenzverfahren ergangen ist, hat sie auch Bedeutung im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung bei der Pfändung von Arbeitseinkommen (Modul E). Der BGH ist überwiegend den in VE 23, 61 dargestellten Argumenten gefolgt (BGH 25.4.24, IX ZB 55/23, Abruf-Nr. 241682):

     

    • Bei der IAP handelt es sich um eine aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn. Sie ist keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme, sondern nur steuerlich und abgabenrechtlich begünstigt. Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Betrag von bis zu 3.000 EUR zusätzlich zum Arbeitslohn zu gewähren; sie sind hierzu nicht verpflichtet (vgl. BT-Drucksache 20/3763, S. 6 f.).