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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Zuschläge für Samstagsarbeit sind pfändbar

    | Der BGH ( VE 16, 189 ) hatte bereits entschieden, dass Nachtarbeitszuschläge nur als Erschwerniszulagen unpfändbar sind, soweit der Arbeitgeber sie dem Schuldner steuerfrei in den Grenzen des § 3b EStG gewährt. Diesen Grundsatz hat der BGH jetzt auch auf Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erweitert. Folge: Diese unterliegen ebenfalls in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind hingegen Zuschläge für Samstagsarbeit. Sie unterliegen daher der Pfändung. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH schließt sich der Auffassung des BAG (VE 18, 110) an, dass neben Zulagen für Nachtarbeit auch Zulagen für Sonntags- und Feiertagsarbeit Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar sind (20.9.18, IX ZB 41/16, Abruf-Nr. 205019). Als Anhaltspunkt für den üblichen Rahmen kann hierbei § 3b EStG herangezogen werden, wonach Zuschläge in bestimmtem Umfang steuerfrei sind, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden.

     

    Darüber hinaus ist der BGH ebenso mit dem BAG der Ansicht, dass Zuschläge für Samstagsarbeit pfändbar sind. § 3b EStG stellt derartige Zuschläge nicht den Sonn- und Feiertagszuschlägen gleich.