· Fachbeitrag · Nötigung
Dem Schuldner drohen? Alles hat seine Grenzen!
| Ein Leser berichtete uns, dass einer seiner Schuldner kürzlich vor dem Gerichtsvollzieher Auskünfte zu Vermögen und Immobilienbesitz erteilt hatte. Trotz Nachfragen gab er an, keine Aktien oder Aktiendepots zu besitzen. Der Gläubiger und Mandant unseres Lesers, der früher mit dem Schuldner befreundet war, war sich sicher, dass dieser ein Depot im Wert von ca. 5.000 EUR habe. Das habe ihm der Schuldner auch einmal gesagt ‒ in Gegenwart der Rechtsanwaltsfachangestellten unseres Lesers. Unser Leser ist sich nicht sicher, ob er in diesem Fall dem Schuldner mit einer Strafanzeige drohen darf, um ihn zur Zahlung zu veranlassen. |
1. Das sagt der BGH
Der BGH sagt hierzu: Der Kenntnisstand des Anwalts zählt! Droht ein Anwalt (Organ der Rechtspflege), kann dies juristische Laien stärker beeindrucken und sie dazu bewegen, einer Forderung nachzukommen (5.9.13, 1 StR 162/13, Abruf-Nr. 140369). Hat der Anwalt den gesamten Sachverhalt geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass ein Schuldner falsch ausgesagt haben könnte, darf er mit einer Strafanzeige drohen oder sie gleich stellen.
Allein auf die Angaben seiner Mitarbeiter darf der Anwalt sich dabei nicht verlassen. Wenn diese ihm mitteilen, der Mandant meine, der Schuldner habe falsch ausgesagt, muss sich der Anwalt selbst mit dem Mandanten besprechen und prüfen, ob die Umstände eine Anzeige rechtfertigen.
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