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  • 27.07.2015 · Fachbeitrag · P-Konto

    Wechselndes Einkommen: Vollstreckungsgericht muss Pfändungsfreibetrag nicht konkret feststellen

    | Kreditinstitute müssen im Rahmen des § 850k Abs. 1 ZPO den Sockelbetrag und anhand der vom Schuldner vorgelegten Bescheinigungen den Aufstockungsbetrag nach § 850k Abs. 2 S. 1 bestimmen. Zwar gilt der Grundsatz, dass das Vollstreckungsgericht auch den Pfändungsfreibetrag beziffern muss. Ausnahmsweise gilt dies aber nicht, wenn das vom Arbeitgeber auf das P-Konto überwiesene pfändungsfreie Arbeitseinkommen nicht gleich bleibt, sondern ständig unterschiedlich von den Sockelbeträgen des § 850k ZPO abweicht. |