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Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige Partei
| Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang ( BGH 15.1.14, VIII ZR 100/13, Abruf-Nr. 140461 ). Der BGH bestätigt damit seine Urteile vom 25.3.88 (V ZR 1/87) und vom 19.3.08 (VIII ZR 68/07 ). |
Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat (Fortführung von BGH 5.5.82, IVb ZR 707/80).