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Rechtsanwälte müssen sofortige Beschwerde elektronisch übermitteln
| Das Einlegen der sofortigen Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfordert im Fall des Einreichens einer Beschwerdeschrift nach § 569 Abs. 2, § 130d ZPO die elektronische Übermittlung (BGH 31.5.23, XII ZB 124/22, Abruf-Nr. 236316 ). |
Die Entscheidung ist auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung zu beachten. Der BGH betont, dass die elektronische Übermittlung für sämtliche Anwaltsschriftsätze seit dem 1.1.22 zwingend einzuhalten ist. Von einem Rechtsanwalt könne erwartet werden, dass er (selbst) die Voraussetzungen für die wirksame Einlegung eines Rechtsbehelfs kennt.
Beachten Sie | Diese Voraussetzungen müssen Sie also während der laufenden Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs mit erhöhter Sorgfalt prüfen.
Weiterführender Hinweis
- Rechtsmittel und -behelfe müssen Sie kennen, VE 22, 68