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  • · Fachbeitrag · Rechtsnachfolge

    Konkurrieren mehrere Gläubiger um Klausel, gilt das Prioritätsprinzip

    | Gelegentlich ist bei einer Rechtsnachfolge unklar, wem die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist. Der BGH hat jetzt entschieden: Dem Rechtsnachfolger eines Gläubigers steht die Rechtsnachfolgeklausel zu, wenn der alte Gläubiger nicht seinerseits eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht. Ist dies unklar, wird die Klausel nach dem Prioritätsprinzip erteilt. |

     

    Der Kläger hatte als Insolvenzverwalter einen nach Rechtshängigkeit abgetretenen Anspruch des Insolvenzschuldners einklagt. Dadurch hatte er zweifacher als Prozessstandschafter gehandelt. Einerseits war er dies als Partei kraft Amtes für den Insolvenzschuldner. Mit Blick auf den neuen Gläubiger (Zessionar) lag andererseits gesetzliche Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 ZPO vor. Als Partei kraft Amtes hat der Kläger Anspruch darauf, die Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO erteilt zu bekommen. Bedeutsam ist die Entscheidung im Fall einer Abtretung des streitbefangenen Anspruchs nach Rechtshängigkeit (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hier wirkt das Urteil nach § 325 ZPO für und gegen den Rechtsnachfolger. Folge: Diesem steht ein Recht auf die Vollstreckungsklausel zu, wenn nicht der alte Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung beansprucht und der Schuldner daher nicht der Gefahr der Doppelvollstreckung ausgesetzt ist. Deshalb gilt bei konkurrierenden Gläubigern, dass die Klausel nach dem Prioritätsprinzip erteilt werden muss.

     

    Der BGH betont: Die gesetzliche Prozessstandschaft infolge Abtretung des klageweise geltend gemachten Anspruchs nach Rechtshängigkeit nach § 265 Abs. 2 ZPO ändert die vollstreckungsrechtliche Lage ebenso wenig, wie die während des Prozesses erfolgende Abtretung durch den ursprünglichen Anspruchsinhaber (2.2.17, I ZR 146/16, Abruf-Nr. 191962): Diesem ist die Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO auf seinen Antrag auch zu erteilen, wenn der zu vollstreckende Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist. Er behält das Recht zur Vollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Vollstreckung durch den ursprünglichen Gläubiger nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist.

     

    Der Schuldner ist vor einer mehrfachen Vollstreckung durch mehrere Gläubiger hinreichend geschützt. Denn er erhält, sofern der neue Gläubiger eine Vollstreckungsklausel beantragt, ohne die zuerst erteilte vollstreckbare Ausfertigung zurückzugeben, im Erteilungsverfahren rechtliches Gehör (§ 733 Abs. 1 ZPO). Er kann damit seine berechtigten Interessen im Klauselerteilungsverfahren oder mit den Rechtsbehelfen nach §§ 767, 768 ZPO wahren.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 92 | ID 44653115