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  • · Fachbeitrag · Titelumschreibung

    Firma wechselt Sitz: Titel muss nicht umgeschrieben werden

    | Oft verlangen Gerichte während einer Vollstreckung Dinge, die nicht nachvollziehbar sind. Im Fall eines Lesers meinte das Gericht, dass der Titel gemäß § 727 ZPO umzuschreiben sei, da der Schuldner (ein Unternehmen) seinen Sitz gewechselt hatte. Dies ist falsch. |

     

    Verlegt ein Unternehmen als Schuldner seinen Sitz innerhalb Deutschlands, muss der zugrunde liegende Vollstreckungstitel nicht umgeschrieben werden. Dies wäre nur der Fall, wenn eine Rechtsnachfolge vorliegen würde.

     

    Dasselbe gilt, wenn sich nur der Firmenname ändert. Auch dies hindert den Gläubiger nicht daran, zu vollstrecken, wenn er dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden die Personenidentität zweifelsfrei nachweist (LG Bonn 5.4.16, 4 T 107/16). Eine Umfirmierung muss auch nicht zwingend in der Vollstreckungsklausel vermerkt werden (OLG Brandenburg 13.1.16, 4 U 155/14; vgl. BGH VE 11, 174).

     

    PRAXISHINWEIS | Sie können in diesem Fall auf das gegebenenfalls bereits geänderte Impressum auf der Website des Schuldnerunternehmens hinweisen oder auch einen aktuellen Handels- oder Gewerberegisterauszug vorlegen. Drängt die Zeit, empfiehlt sich ein Anruf bei der führenden Registerstelle, um

    • schnell einen Auszug mit der aktuellen Anschrift anzufordern und
    • diesen direkt per Telefax/E-Mail zu erhalten und an das Gericht weiterzuleiten.
     

    Sinnvoll ist oft auch der Griff zum Telefon: Möglicherweise hat das Gericht Akten verwechselt und versehentlich verlangt, den Titel umzuschreiben. Lässt sich das Versehen schnell aufklären, sollten Sie den Rechtspfleger bitten, rasch ein korrigierendes Schreiben zu übersenden und die Sache bevorzugt zu erledigen, damit sich die Vollstreckung nicht verzögert.

     

    PRAXISHINWEIS | Hält der Rechtspfleger trotzdem daran fest, dass der Titel umzuschreiben ist, und weist er die beantragte Vollstreckung zurück, können Sie einen entsprechenden Gerichtsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) anfechten. Verweigert der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung, legen Sie Erinnerung nach § 766 ZPO ein.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Probleme bei im Genossenschaftsregister eingetragenen Rechtsnachfolger des Gläubigers, VE 13, 66
    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 21 | ID 44443128