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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel ohne die erforderlichen Nachweise

    Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrunde liegende Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt (BGH 12.1.12, VII ZB 71/09, Abruf-Nr. 120668).

    Sachverhalt

    Gläubiger G. betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem mit Schuldner S. geschlossenen Prozessvergleich und aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. In dem Vergleich hatte sich S. unter anderem dazu verpflichtet, dem G. von diesem zu bezeichnende Unterlagen spätestens bis zum 1.10.08 zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollte S. bis zum 1.9.08 Bürgschaftsurkunden herausgeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Vornahme dieser Handlungen verpflichtete sich S., über 6.000 EUR (Unterlagen) und knapp 1.500 EUR (Bürgschaftsurkunden) an G. zu zahlen.

     

    Dem G. wurde eine mit Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehene Ausfertigung des dem S. zugestellten Vergleichs erteilt. Die vollstreckbare Ausfertigung eines zugunsten des G. ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde S. ebenfalls zugestellt. Wegen der o.g. Zahlungsansprüche erließ das AG einen PfÜB, mit dem Forderungen des S. gegen die D.-Bank gepfändet und G. zur Einziehung überwiesen wurden.