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  • · Fachbeitrag · Verwaltungsvollstreckung

    Kein Formerfordernis für Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

    Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO (BGH 6.2.14, VII ZB 37/13, Abruf-Nr. 140741 und 20.3.14, VII ZB 64/13, Abruf-Nr. 141326).

     

    Praxishinweis

    Für einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung gemäß § 758a ZPO sind im Zwangsvollstreckungsverfahren nach der ZPO verbindliche Formulare nach §§ 1, 3 ZVFV zu benutzen. In der Praxis ist fraglich, ob diese Bestimmungen auch bei einem behördlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahren gelten. Hiermit musste sich der BGH auseinandersetzen.

     

    Der BGH stellt klar: Der Antrag ist im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nicht unzulässig, weil die Behörde nicht das entsprechende Musterformular nach der ZVFV verwendet.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Formularzwang gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO. Vielmehr beinhaltet diese Vorschrift eine eigenständige Regelung für die Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung. Einen ausdrücklichen Verweis auf den Formularzwang nach § 758 a ZPO enthält die Vorschrift nicht. In § 287 Abs. 4 S. 3 AO wird nur die Zuständigkeit der AG für den Erlass der Durchsuchungsanordnung bestimmt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass § 758a Abs. 6 ZPO gilt.

     

    Gegen die Anwendbarkeit des Formularzwangs im Verwaltungsvollstreckungsverfahren spricht nach Auffassung des BGH auch der ausdrückliche Wille des Verordnungsgebers: In der Gesetzesbegründung zur Zwangsvollstreckungsformularverordnung wird lediglich auf die Durchsuchungsanordnung nach § 758a ZPO, nicht dagegen auf diejenige nach § 287 AO Bezug genommen.

     

    Das Antragsformular ist nicht auf Anträge von Behörden zugeschnitten:

     

    • Auf der ersten Seite des Formulars ist lediglich der Durchsuchungsbeschluss nach § 758a ZPO aufgeführt.

     

    • Als Antragsteller auf der zweiten Seite des Formulars können nur natürliche Personen oder Firmen, nicht jedoch Behörden eingetragen werden.

     

    • Des Weiteren nimmt das Formular auf den zuständigen Gerichtsvollzieher Bezug.

     

    • Es gibt keine Möglichkeit, dort einen Vollziehungsbeamten einzutragen.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 134 | ID 42769135