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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Innerstaatliche Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen

    | Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 S. 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden. Das hat jetzt der BGH entschieden (2.9.15, XII ZB 75/15, Abruf-Nr. 180204 ) |

     

    Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor. Beansprucht die Konvention jedoch selbst keinen absoluten Vorrang gegenüber dem deutschen Recht, sondern lässt sie einen Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des Vollstreckungsstaates zu (hier: Art. 23 HUVÜ 73), steht auch § 97 Abs. 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegen.

     

    Der Grundsatz der Meistbegünstigung des Rechtsmittelführers führt nicht dazu, dass der Instanzenzug im Widerspruch zum korrekten Verfahren erweitert wird. Der BGH kann daher nicht angerufen werden, wenn im korrekten Verfahren die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde von einer positiven Zulassungsentscheidung abhängig gewesen wäre, über die sich das Beschwerdegericht deshalb keine Gedanken gemacht hat, weil es nach der von ihm irrtümlich gewählten inkorrekten Verfahrensart davon ausgegangen ist, dass die Rechtsbeschwerde schon kraft Gesetzes statthaft sei (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 13.6,12, XII ZR 77/10).

    Quelle: ID 43698790