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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Schuldner kann nicht gegen sich selbst vollstrecken

    | Durch Beschluss vom 7.6.18 (I ZB 117/17, Abruf-Nr. 202569 ) hat der BGH einen kuriosen Fall entschieden: Die Richter verneinten, dass der Schuldner gegen sich selbst vollstrecken darf. Einen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO kann nur der Gläubiger stellen. |

     

    PRAXISTIPP | Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut des § 890 Abs. 2 ZPO nicht, dass allein der Gläubiger antragsbefugt ist. Entscheidend sind für den BGH jedoch Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung. Diese soll dem Gläubiger die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs ermöglichen. Infolgedessen entscheidet allein der Gläubiger über die Einleitung der Zwangsvollstreckung und deren Durchführung.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 166 | ID 45455626