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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Versteigerung: Nicht immer muss die Vollmacht notariell beurkundet sein

    | Die Vollmacht bedarf nicht der Form des Rechtgeschäfts, auf dessen Vornahme sie sich bezieht. Daher bedarf die Erteilung einer Vollmacht, mit der der Mitarbeiter eines Versteigerungshauses bevollmächtigt wird, für den Auftraggeber bei der Versteigerung eines Grundstücks mitzubieten, nicht der notariellen Beurkundung. |

     

    Voraussetzung ist allerdings, dass bis zum Versteigerungstermin ein gewisser Zeitraum verbleibt, in demn der Auftraggeber die Vollmacht widerrufen kann (OLG Frankfurt 14.11.12, 4 U 84/12). Dies gilt nach Ansicht des OLG auch, wenn der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

    Quelle: ID 37665900