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Zustellung verweigert? Gläubiger muss korrekten Rechtsbehelf wählen
| Weigern sich Gerichtsvollzieher, einen PfÜB zuzustellen, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung die erste Wahl (§ 766 ZPO). Der Gläubiger darf nicht in die Falle tappen und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG stellen, so das BayObLG (8.5.24, 101 VA 18/24, Abruf-Nr. 242578 ). Entscheidend ist, ob es um ein Tätigwerden des Gerichtsvollziehers innerhalb oder außerhalb einer Vollstreckung geht. |
Der Gläubiger hatte beantragt, einen PfÜB an den Drittschuldner zustellen zu lassen. Nachdem der erste Zustellversuch aufgrund einer falschen Adresse gescheitert war, übersandte die Gerichtsvollzieherin kurzerhand eine Kostenrechnung und teilte mit, dass sie die Zustellung eingestellt habe. Die Drittschuldneradresse müsse „per Berichtigungsbeschluss“ durch das Vollstreckungsgericht korrigiert werden. Kurz darauf teilte sie dem Gläubiger mit, dass doch kein Berichtigungsbeschluss nötig sei, da ihr das Gericht zwischenzeitlich mitgeteilt habe, § 319 ZPO greife nicht. Der Gläubiger müsse vollständig einen neuen PfÜB beantragen.
Der Gläubiger trug nun vor, dass kein zweiter PfÜB gegen denselben Drittschuldner zu beantragen ist, nur weil dieser verzogen sei. Das Vollstreckungsgericht sei daher nicht zuständig und es sei auch keine Erinnerung nach § 766 ZPO einzulegen. Vielmehr sei ein Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zum BayOLG einzuleiten. Genau dies tat der Gläubiger, denn der Gerichtsvollzieher handele seiner Meinung nach als Justizbehörde i. S. d. § 23 EGGVG, wenn er eine beauftragte Zustellung ablehne.
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