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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Bundestag beschließt Änderungen u.a. für privat Krankenversicherte

    | Am 31.1.13 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 17/11469, bzw. BT-Drs. 17/12199) angenommen. |

     

    Die wichtigsten Neuerungen sind:

     

    • § 12 Abs. 1a VAG wird dahin geändert, dass ein VN vom VR jederzeit eine Umstellung des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen kann, wenn der im Basistarif vereinbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Beitragsreduktion führt. Das ist der Fall, wenn die Reduzierung derjenigen gleichkommt, die sich bei dem vereinbarten Selbstbehalt sonst ergibt. Die Vertragsumstellung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen.

     

    • In § 204 Abs. 3 VVG wird klargestellt, dass es sich bei einer Befristung der Krankentagegeldversicherung nach § 196 Abs. 1 VVG nicht um eine Befristung im Sinne des § 204 VVG handelt.

     

    • Die Kündigungsfrist in § 205 Abs. 4 VVG wird von einem auf zwei Monate verlängert. Der vom wechselwilligen Versicherten geforderte Nachweis einer neuen Versicherung gemäß § 205 Abs. 6 VVG muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten ab der Kündigungserklärung geführt werden. Dies soll zum einen Erfahrungen in der Praxis Rechnung tragen, wonach der Neuabschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrags aufgrund der regelmäßig erforderlichen Gesundheitsprüfung mehr als einen Monat erfordern kann. Zum anderen sollen VR innerhalb eines dem wechselwilligen Versicherten zumutbaren Zeitraums Klarheit darüber erlangen, ob der bisher bei ihnen Versicherte wechselt oder nicht.

     

    Weitere Änderungen im VVG greifen die Anliegen aus zwei vom Bundestag als Material überwiesenen Petitionen auf.

     

    • So soll der VN vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 EUR überschreiten werden, gemäß § 192 Abs. 8 VVG in Textform vom VR Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen können. Ist die Auskunft innerhalb einer Frist von vier Wochen - bei dringlicher Durchführung der Heilbehandlung innerhalb von zwei Wochen - nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den VR vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

     

    • Zudem wurde § 202 VVG erweitert: Der VN oder die versicherte Person soll nunmehr selbst Auskunft oder Einsichtnahme in Gutachten oder Stellungnahmen verlangen können, die dem VR vorliegen. Ein Arzt oder Rechtsanwalt ist nur noch in Ausnahmefällen vorzuschalten.

     

    • Ferner wurde das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG dahingehend eingeschränkt, dass ein Wechsel aus einem geschlechtsunabhängig kalkulierten Tarif in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ausgeschlossen ist.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 39 | ID 38003980