· Fachbeitrag · Fernabsatzvertrag
Vorsicht: Wenn der Anwaltsvertrag nur via Fernkommunikation entsteht
| Nur weil umfassend elektronisch kommuniziert wird, ist ein Anwaltsvertrag nicht gleich ein Fernabsatzvertrag. Anders sieht es aus, wenn der Vertrag nur mittels Fernkommunikationsmitteln (§ 312c BGB) geschlossen wird und der Anwalt diese danach auch weiter zur Leistungserbringung nutzt. |
So entschied jetzt das AG Brandenburg (13.10.17, 31 C 244/16, Abruf-Nr. 198279). Denn damit das Fernabsatzrecht anzuwenden ist, genügt es, wenn der Anwalt seinen Kanzleibetrieb entsprechend organisiert. Das war hier der Fall.
Das AG verwies auf weitere Rechtsprechung und betonte eine entscheidende Voraussetzung: Der Anwalt muss sich Techniken der Kommunikation systematisch zunutze machen, um seine Geschäfte insgesamt als Distanzgeschäfte abzuwickeln. Anwaltsverträge sind nicht grundsätzlich von der Fernabsatzsituation ausgeschlossen. Der nur mit den Mitteln des Fernabsatzes geschlossene Anwaltsvertrag sei zwar noch nicht typisch. Er sei aber ein zunehmendes Geschäftsmodell gerade für kleinere Mandate und wohl auch ein wichtiges Element bei der Mandantenakquise. Der Konstellation hier (Mandate über Autohaus generieren, nur elektronischer Mandantenkontakt) sehe man das System dahinter deutlich an.
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