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  • 30.07.2020 · Nachricht · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Nur eindeutige Entscheidung des VR beseitigt Verjährungshemmung

    | Gem. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG in der Fassung vom 26.11.01 muss die schriftliche Entscheidung des VR eindeutig, erschöpfend und umfassend sein, um die durch die Anspruchsanmeldung geschaffene Verjährungshemmung zu beseitigen. Eine Erklärung des Versicherers, in der dieser lediglich auf eine bestimmte Mithaftungsquote des Geschädigten hinweist, erfüllt diese Voraussetzung nicht. |