05.07.2016 · Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht
Verwirkung von Bereicherungsansprüchen des VN
| Stellt sich die Frage, ob Bereicherungsansprüche des VN, die aus einer etwaigen Unwirksamkeit eines nach dem Policenmodell (§5a Abs. 1 VVG a. F.) geschlossenen Versicherungsvertrags resultieren, wegen widersprüchlichen Verhaltens (Verwirkung, § 242 BGB) zu versagen sind, kommt es nicht allein auf die Dauer der Prämienzahlungen bis zu einer etwaigen Kündigung des Versicherungsvertrags (hier: 2 Jahre 4 Monate) an. Vielmehr ist auf die gesamte Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrags und der Geltendmachung der Ansprüche (etwa durch Erklärung eines Widerspruchs – hier: 6 Jahre) abzustellen. |
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