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  • · Fachbeitrag · Altes VVG

    Wie lange konnte der VR die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. setzen?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann seit dem Inkrafttreten des neuen VVG ab 1.1.08 nicht mehr wirksam gesetzt werden (BGH 8.2.12, IV ZR 223/10, Abruf-Nr. 121045; Revisionsentscheidung zu OLG Köln 3.9.10, 20 U 1/10, VK 11, 74).

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung Rentenzahlungen von Juni 2007 bis Juni 2008. Wegen falscher Angaben im Versicherungsantrag erklärte der VR mit Schreiben vom 28.5.08 den Rücktritt vom Vertrag und dessen Anfechtung. Dabei wies der VR darauf hin, dass vermeintliche Ansprüche binnen sechs Monaten nach Zugang des Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Die nach Fristverlängerung am 2.3.09 beim LG eingegangene Klageschrift wurde dem VR am 9.7.09 zugestellt.

     

    Die Klage blieb bei LG und OLG erfolglos, weil der VN die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. versäumt habe und der VR deswegen leistungsfrei sei. Eine Rückwirkung der Zustellung auf den fristgemäßen Eingang der Klageschrift scheide aus, da diese nicht mehr „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO erfolgt sei.