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  • · Fachbeitrag · Arglistige Täuschung

    Antragsaufnahme durch Versicherungsvertreter: Arglistige Täuschung und Anzeigepflichtverletzung

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    • 1. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der VN vorsätzlich handelt, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des VR einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht. Es existiert kein allgemeingültiger Erfahrungssatz, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des VR einzuwirken.
    • 2. Füllt der Versicherungsvertreter das Antragsformular aus, muss der VR nachweisen, dass dieser jede Frage vollständig vorgelesen und im Einzelnen mit dem Antragsteller besprochen hat.

    (OLG Stuttgart 19.4.12, 7 U 157/11, Abruf-Nr. 121757)

    Sachverhalt

    Die VN verlangt die Feststellung des Fortbestehens einer Rentenversicherung nebst Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz. Der VR hatte den Vertrag am 13.5.08 hinsichtlich der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung angefochten und den Rücktritt erklärt.

     

    Der Versicherungsantrag vom 16.8.04 war von der Versicherungsvertreterin X des VR ausgefüllt und von der VN unterzeichnet worden. Unter der Überschrift „Gesundheitserklärung der zu versichernden Person“ lautete eine der Fragen: „Haben oder hatten Sie in den letzten fünf Jahren Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen? (z.B. Herz oder Kreislauf, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Nerven, Rückenmark, Gehirn, Psyche, Sucht, Augen, Ohren, Haut, Allergien, Drüsen, Schilddrüse, Milz, Blut, Infektionskrankheiten, Tumore, Stoffwechsel, Gicht, Blutfette, Diabetes, Bewegungsapparat, Wirbelsäule, Knochen, Gelenke, Rheuma)“. Die Frage beantwortete die VN mit „nein“. Die Frage „Haben Sie in den letzten zehn Jahren Unfälle, Verletzungen erlitten?“ wurde mit „ja“ beantwortet (Fußverletzung, Krampfaderentfernung linkes Bein).