· Fachbeitrag · Befangenheit
Ein Gutachter darf sich angemessen gegen Kritik wehren, ohne gleich als befangen zu gelten
| Ein Gutachter darf auf Kritik an seiner Arbeit angemessen reagieren, insbesondere wenn eine Partei ihn provoziert hat. Er ist deshalb nicht gleich befangen, entschied das OLG Frankfurt a. M. ( 12.10.17, 8 W 19/17, Abruf-Nr. 198522 ). Auch darf ein allein benannter Gutachter Mitarbeiter hinzuziehen. Ihre Namen und ihre Tätigkeit muss er dann allerdings angeben. |
Sachverhalt
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Ersatz zukünftiger Schäden aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler. Das LG holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Daran kritisierte der Beklagtenvertreter u. a. die Urheberschaft, weil das Gutachten sowohl vom Sachverständigen als auch vom leitenden Oberarzt unterschrieben war. Das LG ordnete ein ergänzendes Gutachten an. Dieses war erneut von beiden Ärzten unterschrieben. Daraufhin kam es zur Konfrontation zwischen Beklagtenvertreter und Gutachter.
Das OLG bestätigte, dass es rechtens war, den Antrag auf Ablehnung zurückzuweisen. Gefallen waren diese Bemerkungen:
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