· Fachbeitrag · Bezugsrechtsänderung bei einer Lebensversicherung
Beweis der Echtheit wirft neue Praxisprobleme auf
von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz
| Bei einer Lebensversicherung wird häufig ein Bezugsberechtigter für den Todesfall bestimmt. Der Bezugsberechtigte erwirbt beim Tod der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den VR. Der VN kann den Bezugsberechtigten durch eine Erklärung gegenüber dem VR ändern (§ 159 Abs. 1 VVG). Diese Erklärung bedarf nach den Versicherungsbedingungen der Schriftform. Es genügt daher, wenn der VN einen Brief an den VR schreibt, in dem er den neuen Bezugsberechtigten benennt. |
1. Versicherer vernichtet das Original
Die VR scannen das Schreiben des VN ein und vernichten das Original. Die Erben können nach dem Erbfall die Echtheit der Bezugsrechtsänderung mit Nichtwissen bestreiten. Dann muss der Bezugsberechtigte die Echtheit beweisen, § 440 Abs. 1 ZPO. Das Gericht holt dazu ein Sachverständigengutachten ein, um die Schrift zu vergleichen, § 441 ZPO.
Ein Nachweis der Echtheit durch Schriftvergleich ist jedoch nicht möglich, wenn lediglich eine Kopie vorliegt. Das Original ist eine dreidimensionale Urkunde, an der bestimmte Fälschungsspuren gefunden werden können. Bei der Kopie sind diese Fälschungen nicht mehr nachweisbar. Dies gilt nach Aussagen eines Sachverständigen, der in Gegenwart des Verfassers vernommen wurde, auch für die vom VR eingescannte Kopie in Datenform. In dem Verfahren ist der VR dem Streit beigetreten. Es erfolgten jedoch keine Ausführungen dazu, wie das Einscannen erfolgt und ob dabei überhaupt irgendwelche Vorkehrungen gegen gefälschte Dokumente erfolgen. Daher kann der Sachverständige eine Fälschung nicht ausschließen, zumal heutzutage auch rückstandsfreie Kopien möglich sein sollen.
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