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  • · Nachricht · Doppelversicherung

    Innenausgleich der Versicherer geht vor Regress gegen den Versicherten

    | Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor. Folge ist ein Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern. |

     

    Auf diesen Grundsatz wies derr BGH hin. Nach Ansicht des 6. Senat gilt das auch, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr).

     

    In dem Zusammenhang machte der Senat auch deutlich, dass der Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG grundsätzlich Vorrang vor einem Regress gegen den Versicherten nach § 86 Abs. 1 VVG hat.

     

    Quelle | BGH, 13.3.18, VI ZR 151/17, Abruf-Nr. 201175

    Quelle: ID 45390856