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  • · Fachbeitrag · Doppelversicherung

    Innenausgleich der VR geht vor Regress gegen den Versicherten

    | Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor. Folge ist ein Innenausgleich zwischen den Haftpflicht-VR. |

     

    Auf diesen Grundsatz wies der BGH hin (13.3.18, VI ZR 151/17, Abruf-Nr. 201175). Nach Ansicht des 6. Senat gilt das auch, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr).

     

    MERKE | In dem Zusammenhang machte der Senat auch deutlich, dass der Innenausgleich zwischen den Versicherern gemäß § 78 Abs. 1 und 2 VVG grundsätzlich Vorrang vor einem Regress gegen den Versicherten nach § 86 Abs. 1 VVG hat.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 128 | ID 45392326