· Fachbeitrag · Doppelversicherung
Innenausgleich der VR geht vor Regress gegen den Versicherten
| Ist das identische Interesse gegen die identische Gefahr mehrfach haftpflichtversichert, liegt ein Fall des § 78 Abs. 1 Alt. 2 VVG vor. Folge ist ein Innenausgleich zwischen den Haftpflicht-VR. |
Auf diesen Grundsatz wies der BGH hin (13.3.18, VI ZR 151/17, Abruf-Nr. 201175). Nach Ansicht des 6. Senat gilt das auch, wenn sich die Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten (hier: ambulante Vorbereitungsmaßnahmen eines Arztes in niedergelassener Tätigkeit für eine spätere stationäre operative Behandlung als Honorararzt) ergibt (Teilidentität von Interesse und Gefahr).
Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 128 | ID 45392326