· Fachbeitrag · Fristenmanagement
Zweite Fristverlängerung und dreifacher Paukenschlag des BGH
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Häufig lehnen Gerichte mehrere, aufeinanderfolgende Fristverlängerungen ab. Jetzt hat der BGH klargestellt: Ein Gericht darf eine (erneute) Fristverlängerung nicht ablehnen, nur weil es dies zuvor schon angedeutet hat. Wesentlich ist, ob die Gegenseite zustimmt. Denn der Gesetzgeber hatte im Sinn, dem Anwalt eine vereinfachte Verlängerung zu ermöglichen. |
Sachverhalt
Das klageabweisende Urteil des LG wurde am 9.3. zugestellt. Die Bevollmächtigten legten fristgerecht Berufung zum OLG ein und beantragten wegen interner Überlastung, die Begründungsfrist bis zum 9.6. zu verlängern. Das OLG stimmte zu, ergänzte allerdings, dass „eine weitere Verlängerung … nicht zu erwarten“ sei. Am 9.6. als dem letzten Tag der verlängerten Frist beantragten die Bevollmächtigten dennoch, die Frist um weitere sechs Wochen aufgrund hoher Arbeitsbelastung zu verlängern. Das Gericht lehnte dies ab. Die Bevollmächtigten begründeten nur einen Tag später am 10.6. die Berufung und beantragten gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Gericht wies den Antrag zurück und verwarf die Berufung. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Bevollmächtigten zum BGH war erfolgreich (30.1.23, VIa ZB 15/22, Abruf-Nr. 234021).
Relevanz für die Praxis
Der BGH hat gleich in drei Punkten anwaltsfreundlich entschieden:
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