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§ 215 VVG gilt auch für Verfahren vor den Arbeitsgerichten
| Der Wahlgerichtsstand nach § 215 VVG gilt auch für Verfahren, für die die Gerichte für Arbeitssachen rechtswegzuständig sind. |
Hierauf wies das LAG München hin (30.8.18, 1 SHa 1/18, Abruf-Nr. 207289). In dem Rechtsstreit hatte ein Arbeitnehmer von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Berufsunfähigkeitsrente verlangt. Das LAG entschied, dass das Arbeitsgericht zuständig sei.
Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 73 | ID 45863267